© djedzura / istock / Getty Images Plus
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Berufspolitik | Nachgefragt

SCHAUEN SIE AUF IHRE GEHALTSABRECHNUNG! WIRD MAN BEI EINEM INHABERWECHSEL ÜBERNOMMEN?

Wir haben Sigrid Joachimsthaler (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Was hat sich beim Gehalt 2020 geändert? Gestiegen sind die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung, also die Einkommensgrenzen, bis zu denen Beiträge geleistet werden müssen. Davon ist man als PTA jedoch nicht negativ betroffen, denn die prozentualen Beitragssätze sind entweder gleichgeblieben oder beim Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung sogar von 2,5 auf 2,4 Prozent gesunken. Ob Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht hat, hat sie Ihnen mitgeteilt. Falls sich Ihre Stundenzahl geändert hat, sollte sich dies niederschlagen, allerdings wegen der Steuerprogression nicht unbedingt linear.

Und last, but not least: Haben Sie von der tariflichen Gehaltserhöhung profitiert? Tarifgebundene Angestellte bekommen seit Januar 1,9 Prozent mehr Gehalt (und ab 2021 weitere 1,5 Prozent). Ausgenommen ist Nordrhein: Dort gibt es seit Januar ein Plus von 3,0 Prozent, bei einer Laufzeit bis Ende 2021. Und in Sachsen soll erst noch ein neues Tarifmodell entwickelt werden. Falls es keine Erhöhung für Sie gab: Schauen Sie, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wird ein übertariflicher Gehaltsanteil abgeschmolzen? Das ist nicht immer rechtens. Wenn Sie ADEXA-Mitglied sind oder werden, kontaktieren Sie zeitnah unsere Rechtsberatung!

Bleibt der Arbeitsplatz bei einem Besitzerwechsel erhalten? Ein Arbeitsverhältnis ist immer betriebsbezogen. PTA sind also in der Apotheke angestellt und nicht beim Apotheker. Die Apotheke existiert auch nach einem Verkauf weiterhin – und somit auch das Arbeitsverhältnis. Es geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Sind die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen bestimmt, behalten auch diese weiterhin Gültigkeit und dürfen innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.

Wie so oft bestehen jedoch auch hier in wenigen Fällen Ausnahmen, beispielsweise bei der Anwendung anderer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Der Verkauf der Apotheke ist kein Kündigungsgrund. Eine solche Kündigung – egal ob durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber ausgesprochen – ist also unwirksam. Aus anderen Gründen als dem Inhaberwechsel kann das Arbeitsverhältnis jedoch selbstverständlich trotzdem gekündigt werden. Eine Kündigung wegen sonstiger Vorkommnisse oder Gegebenheiten kann also (natürlich unter Beachtung der regulären Fristen) auch zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs erfolgen.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 02/2020 auf Seite 28.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

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