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Nachgefragt 04/15

PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD | BETRIEBSBEDINGT KÜNDIGEN

Wem steht das Pflegeunterstützungsgeld zu? Wann kann der Chef betriebsbedingt kündigen?

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Wir haben Tanja Kratt und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Tanja Kratt, ADEXA Zweite Vorsitzende

Was ist neu bei der Pflege Angehöriger zu Hause?
Mehr als ein Drittel aller 2,6 Millionen Pflegebedürftigen werden durch Angehörige zu Hause betreut. Das neue Pflegeunterstützungsgeld soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in diesen Familien verbessern. Nehmen Angestellte eine zehntägige Auszeit wegen eines Akutfalles, erhalten sie eine Lohnersatzleistung in Höhe von 90 Prozent des wegfallenden Nettogehalts über die Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber berücksichtigt als „nahe Angehörige“ jetzt auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften sowie Schwägerin und Schwager.

Der Anspruch besteht für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße, gilt also auch für PTA und andere Apothekenberufe in kleinen wie großen Apotheken. Diese neue Regelung ist Teil des Familienpflegezeitgesetzes. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden zum 1. Januar 2015 außerdem die Leistungen für die häusliche Pflege erhöht, darunter das Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige sowie die Leistungen für Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern. Mehr Infos gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (http://bit.ly/1BdJk7w) bzw. auf dem Portal www.wege-zur-pflege.de des Bundesfamilienministeriums.

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung gültig?
Eine solche Kündigung kommt in Fällen zum Tragen, bei denen Apotheken oder deren Filialen aufgrund einer Betriebsaufgabe geschlossen werden oder der Apotheker die Apotheke personell umstrukturiert. Auch die Betriebsstilllegung aufgrund einer Insolvenz kann ein Grund für sein. Für die Wirksamkeit der Kündigung besteht die Rechtsprechung auf Vorliegen folgender vier Gründe: Es müssen betriebliche Grundlagen gegeben sein, die den personellen Bedarf verringern. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung, beispielsweise in einer anderen Filiale, darf nicht gegeben sein.

Neben der Durchführung der korrekten Sozialauswahl, also die Berücksichtigung aller sozialen Gesichtspunkte, muss der Arbeitgeber zudem seine Interessen der Beendigung denen seines Arbeitgebers, dem natürlich an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelegen sein wird, abwägen und zu dem Schluss kommen, dass seine Interessen überwiegen. Erst wenn diese vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist die betriebsbedingte Kündigung auch solcher Mitarbeiter wirksam, die sonst durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert wären.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 04/15 auf Seite 66.

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