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DOKUMENTATION

Sowohl der Erwerb als auch die Abgabe von Tierarzneimitteln müssen laut Apothekenbetriebsordnung in bestimmten Fällen dokumentiert werden. Wann ist das der Fall und was genau muss festgehalten werden?

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Sie finden es in § 19 der Apothekenbetriebsordnung. Absatz 1 regelt den Erwerb und Absatz 2 die Abgabe von Tierarzneimitteln durch die Apotheke. Dies bezieht sich nur auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Über nicht verschreibungspflichtige muss also kein Buch geführt werden. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel darf übrigens nur der Tierarzt verordnen. Humanmediziner und auch Tierheilpraktiker dürfen dies nicht.

Erwerb Bezieht die Apotheke verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, so müssen Name und Anschrift des Lieferanten, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich der Chargenbezeichnung und natürlich das Datum des Erwerbs festgehalten werden. Dafür reicht eine geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine.

Diese Nachweise müssen zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Der Erwerb verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel, die im Sinne einer Umwidmung beim Tier angewendet werden, muss nur dann nicht dokumentiert werden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht feststeht, dass eine Anwendung beim Tier erfolgen soll. Wird das Humanarzneimittel jedoch erst aufgrund der tierärztlichen Verordnung bestellt, dann gilt wieder § 19 und es muss dokumentiert werden.

Abgabe Gibt die Apotheke ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel ab, so müssen Name und Anschrift des Empfängers, Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels inklusive der Chargenbezeichnung und natürlich auch wieder das Datum der Abgabe dokumentiert werden. Hierfür reicht eine Kopie der Verordnung, auf der die Chargenbezeichnung und das Abgabedatum notiert werden.

Die bereits erwähnte Umwidmung eines Humanarzneimittels zum Tierarzneimittel befreit nicht von der Dokumentationspflicht bei der Abgabe. Auch hier gilt § 19. Die Umwidmung kann übrigens nur durch den Tierarzt erfolgen. Es geht also nicht, dass Sie, wenn das Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, im Sinne einer Substitution ein Humanarzneimittel abgeben.

Lebensmittelliefernde Tiere Meist werden es die Besitzer von Heim- und Hobbytieren sein, die zu Ihnen in die Apotheke kommen. Ein Sonderfall sind jedoch Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Hier muss das Rezept in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Der Tierhalter erhält das Original, die Durchschrift verbleibt in der Apotheke. Auch auf dem Original ist die Charge des abgegebenen Arzneimittels anzugeben.

Dokumentation regelmäßig überprüfen § 19 bestimmt außerdem, dass der Apothekenleiter mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel gegen den vorhandenen Bestand aufzurechnen und Abweichungen festzustellen hat.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 06/15 auf Seite 24.

Sabine Bender, Apothekerin / Redaktion

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