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Apothekenbetriebsordnung/ApBetrO

ÜBERGANGSFRISTEN: MAXIMAL ZWEI JAHRE

Auch wenn die ganz großen Änderungen ausgeblieben sind: Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) kommen trotzdem eine ganze Reihe Neuerungen auf die Apotheken zu.

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Aber nicht jede Investition muss sofort getätigt werden, denn die Verordnung sieht in einigen Punkten Schonfristen vor. Und selbst diese Regelungen bieten Spielräume für Interpretationen.

„Die Übergangsfristen betragen meist zwei Jahre: Diese Zeit ist für die Einführung des QMS vorgesehen, ebenso für die Abtrennung von Großhandelsräumen und die Einrichtung von Schleusen für Räume zum Verblistern und zur Herstellung von Parenteralia“, sagt Thoralf Kühne, stellvertretender Geschäftsführer der Landesapothekerkammer Thüringen. „Auch für die Einrichtung der separaten Räume für das Stellen und Verblistern sind zwei Jahre vorgegeben. Eine Übergangsfrist von einem Jahr gibt es für die Einrichtung von Reinraumklassen.“

Darüber hinaus gebe es viele Fragen, die noch nicht abschließend geklärt seien: Offen sei beispielsweise noch, ob auch Übergangsfristen für Apotheken vorgesehen sind, die erst nach Inkrafttreten der neuen ApBetrO eröffnet werden. Nicht explizit festgelegt ist laut Kühne außerdem, ob Krankenhausapotheken sich ebenfalls auf die Übergangsfristen zum Beispiel für die Einführung des QMS oder die Parenteralia-Herstellung berufen können. Noch ist die Novellierung nicht rechtskräftig, die offizielle Verabschiedung wird für Juni erwartet. Quelle: apotheke-adhoc.de

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