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E-Zigaretten

NEUE VORSCHRIFTEN

Harmloses Genussmittel oder gesundheitsgefährdendes Nikotinprodukt? Die E-Zigarette bewegte sich jahrelang in einer rechtlichen Grauzone. Eine aktuelle EU-Bestimmung ändert daran einiges, aber möglicherweise nicht genug.

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Die elektrische Zigarette enthält keinen Tabak, fällt also nicht unter die Tabakverordnung. Sie enthält aber in den meisten Fällen das Nervengift Nikotin, müsste also eigentlich im Arzneimittelgesetz aufgeführt sein. Doch auch da ist sie nicht zu finden. Damit unterliegt sie denselben rechtlichen Reglementierungen wie ein normaler Gebrauchs- oder Genussgegenstand. Gefährlich, urteilten Ärzte und Gegner der E-Zigaretten, und brachten diesen Fall vor das Europäische Parlament.

So wurde letzten Oktober, als die EU über Neuerungen in der Tabakrichtlinie abstimmte, die E-Zigarette nach langem Hin und Her mit auf die Agenda gesetzt. Neben dem Verbot von Mentholzigaretten und dem Aufdruck von Schockbildern auf Zigarettenpackungen sollte die EU auch darüber abstimmen, ob die E-Zigarette zukünftig als Apothekenprodukt eingestuft wird und damit unter das strenge Arzneimittelgesetz fällt.

Nicht immer ist das drin, was drauf steht E-Zigaretten bestehen aus einem Verdampfer, einem Akku und einem Mundstück, in das eine Flüssigkeit, das Liquid, gefüllt wird. Der Akku erhitzt das Liquid über den Verdampfer, der Dampf wird inhaliert. Dadurch fallen keine Krebs erregenden Verbrennungsstoffe an, was eine E-Zigarette prinzipiell erst einmal gesünder macht als eine herkömmliche Zigarette.

Doch die Gefahr steckt in den Liquids. Die meisten enthalten Nikotin in unterschiedlichen Mengen, dazu aber noch Aromastoffe mit so verlockenden Namen wie „Chocolate Cookie“ oder „Tropical Paradise“. Woraus diese Stoffe genau bestehen, weiß niemand. Zudem wird die Deklaration der Liquids offensichtlich nicht streng genug überwacht. So fand sich in einigen Stichproben wesentlich mehr Nikotin als angegeben. Sogar angeblich nikotinfreie Flüssigkeiten enthielten geringe Mengen des Nervengifts. Außerdem können Konsumenten ihre Liquids selbst mischen, sodass in diesen Fällen überhaupt keine Kontrolle mehr möglich ist.

Keine Langzeiterfahrungen Aus diesem Grund verlangen Gegner der E-Zigarette schon seit langem, dass das Produkt dem Arzneimittelgesetz unterstellt und damit apothekenpflichtig wird, wie es auch bei Nikotinpflastern und -kaugummis der Fall ist. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die Inhaltsstoffe streng kontrolliert werden.

Doch abgestimmt wurde anders. Die EU entschied: E-Zigaretten fallen auch zukünftig nicht unter das Arzneimittelgesetz. Denn das ginge nur, wenn sie wie Nikotinersatzpräparate zur Rauchentwöhnung angeboten würden. Zwar hatte eine Studie gezeigt, dass die E-Zigarette dem Nikotinpflaster bei der Rauchentwöhnung ebenbürtig ist, doch die Studienlage ist zurzeit noch viel zu dünn, um daraus eine Empfehlung abzuleiten.

Gegner der E-Zigarette befürchten außerdem, dass sie sich nicht zur Entwöhnung eignet, weil sie gleichzeitig neue Menschen an die Nikotinsucht heranführt. Denn während ein Nikotinpflaster lediglich Mittel zum Zweck ist, gilt die E-Zigarette als Trendprodukt. Die fantasievollen Namen der Liquids sprechen besonders jüngere Menschen an, dazu kommt die Idee der „gesünderen“ E-Zigarette, die die gesundheitlichen Gefahren verharmlost. Die Europäische Union entschied aber trotzdem, die EZigaretten stärker zu regulieren. Rechtlich sollen sie keine reinen Genussprodukte mehr sein.

Dazu wurde folgendes festgelegt:

  • E-Zigaretten dürfen erst an Konsumenten ab 18 Jahre abgegeben werden
  • Auf den Produkten muss der Warnhinweis stehen, dass sie Nikotin enthalten, das süchtig machen kann
  • Die Hersteller sollen den zuständigen Behörden eine genaue Deklaration der Inhaltsstoffe und Emissionen abliefern
  • Liquids dürfen nur noch höchstens 30 mg/ml Nikotin enthalten
  • Für E-Zigaretten gilt dieselbe werbliche Einschränkung wie für Tabakprodukte.

Die neuen Bestimmungen Mehr Kontrolle, das klingt zunächst einmal gut. Doch noch sind die Vorschläge nicht rechtskräftig, sie werden zunächst in der Europäischen Kommission diskutiert. Wie viel dann tatsächlich in ein Gesetz einfließt, weiß niemand. Aber selbst wenn die strengeren Auflagen rechtskräftig werden sollten, gäbe es noch genügend rechtliche Schlupflöcher, sowohl für Hersteller als auch für Konsumenten.

Zum Beispiel lässt sich das Altersverbot leicht umgehen, denn die meisten Nutzer beziehen die Produkte anonym über das Internet. Und: Eine Deklaration der Inhaltsstoffe war bisher auch Pflicht, das wurde nur nicht umfassend kontrolliert. Da die Produkte in Zukunft weiterhin frei verkäuflich sind, wird das auch so bleiben. Nur eine Apothekenpflicht hätte die Kontrolle messbar verschärfen können. Gegner der E-Zigarette fürchten daher, dass die neuen Regeln für den notwendigen gesundheitlichen Schutz der Verbraucher nicht ausreichen werden.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 02/14 ab Seite 98.

Dr. Holger Stumpf, Medizinjournalist

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