© Olga Lyubkin - Fotolia.com

Recht/Arzneimittelherstellung

KOSMETIKVERORDNUNG GILT AUCH FÜR REZEPTUREN

Bei Hautcremes, die individuell nach den Wünschen der Kunden zusammengestellt werden, müssen sich Apotheken an die Kosmetikverordnung halten.

Seite 1/1 1 Minute

Seite 1/1 1 Minute

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in einem Eilverfahren entschieden. Geklagt hatte eine Apothekerin aus Mittelfranken – sie argumentiert, dass es sich bei den Cremes nicht um Kosmetika, sondern um Rezepturen handele. Über das Internet und vor Ort konnten sich die Apothekenkunden aus drei Basiscremes, mehreren Wirk- und Duftstoffen ihre eigene Hautcreme zusammenstellen. Anschließend wurden die Produkte mit den Namen der Kunden etikettiert.

Das Landratsamt verbot im vergangenen Herbst das Inverkehrbringen der Produkte. Denn sowohl Inhaltsstoffe als auch Kennzeichnung verstießen gegen die Kosmetikverordnung, so die Behörde. Die Apothekerin hält dagegen, dass bei der Anfertigung von Rezepturen nicht die GMP-Vorgaben für die Industrie, sondern die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) befolgt werden müssten.

Dem folgten die Richter des VGH nicht: Verbraucher gingen bei einer Hautcreme davon aus, dass es sich um ein Körperpflegeprodukt und nicht um ein Arzneimittel handle. Das Angebot habe sich nicht an kranke, sondern an gesunde Kunden gerichtet. Vorrangige Heilungs- und Präventionsabsichten seien nicht erkennbar, so die Richter weiter.

Zwar könnten einige Inhaltsstoffe ebenfalls bei Krankheiten eingesetzt werden. Doch fehlten bereits Angaben zur Dosierung. Hautcremes mit Arzneimittelqualität dagegen würden auf Rezept und nicht nach Kundenwünschen hergestellt. Der Beschluss des VGH ist rechtskräftig. Nun muss sich das Verwaltungsgericht Ansberg im Hauptsacheverfahren mit dem Fall beschäftigen. Quelle: apotheke-adhoc.de

×