Ein Fünf-Euro-Schein schaut aus einer Hosentasche heraus.
Die Zuzahlung, mehr nicht: Mehrkosten bei Nichtlieferbarkeit trägt seit August die Krankenkasse. © Professor25 / iStock / Getty Images Plus

Lieferengpässe | Eigenanteil

KEINE MEHRKOSTEN MEHR BEI NICHTLIEFERBARKEIT

Übersteigt ein Arzneimittel den Festbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), zahlt der Kunde die Differenz zum Abgabepreis selbst – so war es bisher. Seit August trägt die Krankenkasse die Kosten.

Seite 1/1 1 Minute

Seite 1/1 1 Minute

„Der Hersteller, den Ihre Krankenkasse bevorzugt, ist derzeit leider nicht lieferbar, und auch sonst keine preisgünstige Alternative. Ich kann Ihnen das Original besorgen, das würde Sie allerdings etwa 80 Euro kosten.“ Sätze wie diese kennen Sie bestimmt aus Ihrem Beratungsalltag – ebenso die Reaktion der Kunden. Bislang galt, dass Kunden die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis aus eigener Tasche zahlen mussten und sich anschließend selbst mit ihrem Versicherer auseinandersetzen konnten, ob das bei anhaltenden Lieferengpässen denn nun gerechtfertigt sei oder nicht. Eine Änderung im Rahmenvertrag, die einer Auflage des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes folgt, nimmt nun die Krankenkassen in die Pflicht.

Handeln GKV und Hersteller Rabattverträge aus, müssen sie laut §129 Absatz 4c des Sozialgesetzbuchs auch die Versorgung der Versicherten gewährleisten. Kommt es dennoch zu Engpässen bei den rabattierten Arzneimitteln, darf die Apotheke gegen ein wirkstoffgleiches Präparat austauschen. Seit dem 1. August hält §11 Absatz 3 des Rahmenvertrags fest, dass die Krankenkassen die Mehrkosten tragen, wenn kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar ist.

Dabei ist weiterhin die Abgaberangfolge zu beachten.
Ist ein Rabattarzneimittel defekt, muss eines der vier preisgünstigsten Generika abgegeben werden. Sind auch diese nicht lieferbar, kann man das nächstteurere Arzneimittel wählen. Ist auch dieses nicht verfügbar, kann man aus der nächsten Preisstufe wählen.
Bei Arzneimitteln, zu denen es Importe gibt, muss die Apotheke kostengünstige Importe aussuchen, die nicht teurer sind als das verordnete.
Außerdem darf das gewählte Arzneimittel nicht teurer sein als das preisgünstigste Parallelarzneimittel (sofern vorhanden).

Ist all dies nicht möglich, kann ein teureres Präparat ohne Mehrkosten abgegeben werden. Zur Dokumentation genügt auf dem Rezept die Sonder-PZN für Nichtlieferbarkeit 02567024 mit dem Faktor 2 beziehungsweise 4 sowie der Nachweis, dass die Verfügbarkeit beim Großhandel abgefragt wurde – diese speichern die Warenwirtschafts- und Kassensysteme in der Regel automatisch.

Gute Neuigkeiten also für die Kunden – und zufriedene Kunden erfreuen schließlich auch die PTA.

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quelle: apotheke adhoc

×