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Recht/Versandapotheken

KEINE HOLLAND-BONI

Ausländische Versandapotheken müssen sich an die deutschen Preisvorschriften halten. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte Ende letzter Woche entschieden.

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Damit unterstützten die „Richter der Richter“ den Bundesgerichtshof , der in dieser Frage von einer älteren Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweichen will. Das BSG hatte 2008 entschieden, dass die Preisbindung für ausländische Anbieter nicht gilt.

In dem Verfahren ging es um die Boni der Europa Apotheek Venlo, die ihren Kunden bis zu 15 Euro Rabatt pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel gewährt hatte. Dagegen hatte ein deutscher Apotheker geklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte die Boni verbieten. Denn nach dem „Marktortprinzip“ müssten sich ausländische Versandapotheken ebenfalls an die deutschen Preisvorschriften halten, so der BGH.

Doch das Bundessozialgericht (BSG) hatte in zwei Verfahren 2008 und 2009 entschieden, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht für die niederländische Versandapotheke DocMorris gilt. Wegen des Gesetzes der einheitlichen Rechtsprechung musste in dieser Sache der Gemeinsame Senat angerufen werden.

Der Gemeinsame Senat hat jetzt entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen.

Mit seiner Entscheidung teilt der Gemeinsame Senat auch die EInschätzung der Bundesregierung. Mit der AMG-Novelle will die schwarz-gelbe Koalition die Versender jenseits der Grenze grundsätzlich an die AMPreisV binden. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen.

Die Europa Apotheek Venlo kündigte unmittelbar nach dem Urteil allerdings schon an, ihren deutschen Kunden weiterhin Rabatte im Rezeptgeschäft geben zu wollen. Quelle: apotheke-adhoc.de/aerztezeitung.de

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