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Gesetzesänderungen

HUCH, SCHON 2020?

Die ersten Wochen des neuen Jahres sind wieder einmal ganz schnell vorbeigegangen. An wem der Startschuss ins neue Jahr vorbeigerauscht ist, kann noch schnell unsere Zusammenfassung für die wesentlichen Neuerungen checken.

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Im letzten Jahr ging es hoch her. Wenn auch der Bundesgesundheitsminister sich vielen kritischen Stimmen stellen musste, eine Tatsache wird ihm von beinahe allen Seiten zu Gute gehalten: Selten hat sich so viel so schnell in der Gesundheitspolitik getan, wurde wieder so viel über gesundheitspolitische Themen diskutiert und beraten. PTA beschäftigte natürlich am meisten die berufspolitischen Änderungen ihrer Ausbildung und ihres Berufsalltages. Doch im Hintergrund lief noch mehr, einige Dinge öffentlicher gestaltet als andere. In vielen Fällen stehen konkrete Pläne auf dem Parteiprogramm – zum Beispiel was die digitale Gestaltung und den Anschluss der Apotheken an die Telematikinfrastruktur betrifft – andere Themen haben bereits zu Gesetzesentwürfen oder -änderungen geführt.

Im Chat mit dem Doc Bereits im Mai 2019 trat das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) in Kraft. Kern des Gesetzes bildet der Ausbau von Terminservicestellen, die rund um die Uhr telefonisch, per App und mit erweitertem Online-Angebot erreichbar sein sollen. Unter 116 117 erhalten Patienten nicht nur eine erste Einschätzung des Fachpersonals am Telefon, ob ein Notfall, ein Fall für den Bereitschaftsarzt oder für einen Apothekenbesuch vorliegt. Der Dienst soll gemeinsam mit bestehenden Servicestellen zusammenarbeiten, um freie Termine bei einem (Fach-)Arzt zu vermitteln, um lange Wartefristen zu reduzieren. Die Entwicklung soll vor allem der besseren Versorgung von Patienten in abgelegenen Wohnorten im ländlichen Bereich dienen.

Doch was nutzt die gute Vernetzung, wenn man schlecht zu Fuß ist? Aus diesem Grund wird die Kassenärztliche Vereinigung dazu angeregt, alternative Versorgungsstrategien für unterversorgte Gebiete anzubieten – sprich: digitale Sprechstunden. Das kommt auch denen zugute, die sich wegen einer Krankmeldung nicht in volle Wartezimmer setzen möchten, um schlimmstenfalls noch weitere Menschen mit Erkältungs- oder Durchfallviren zu infizieren. Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DGV), das ebenfalls im Januar in Kraft trat, hält noch mehr Online-Dienste bereit, zum Beispiel Apps auf Rezept, die an die Einnahme von Medikamenten erinnern oder die Dokumentation von Blutdruck oder Blutzucker erleichtern – und das auf Kosten der Krankenkassen.

Networking 4.0 Dieses Jahr fällt dann auch wirklich der Startschuss für die großflächige Digitalisierung im Gesundheitsbereich: Das Digitale-Versorgungs-Gesetz verpflichtet Krankenhäuser, Arztpraxen und natürlich auch Apotheken, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen. Die Frist für Apotheken endet September 2020. Krankenhäuser sollen 2021 folgen, Arztpraxen, die sich bis März 2020 noch nicht angeschlossen haben, dürfen mit Honorarkürzungen rechnen. Für Apotheken sind (noch) keine Sanktionen geplant. Weitere Leistungserbringer (Hebammen, Physio- oder Ergotherapeuten) dürfen sich freiwillig anschließen. Auf der TI, einer sicheren Datenautobahn, sollen sich Apotheken künftig digital mit Arztpraxen austauschen können.

Dazu braucht es Konnektoren, Kartenlesegeräte, einen Zugangsdienst und Identifikationskarten zum Zugriff auf die Daten und Anwendungen – erste Tests finden in Form eines Modellprojekts mit 75 Ärzten und 15 Apothekern in der Region Westfalen-Lippe bereits seit Ende 2019 statt. Auch die Krankenkassen müssen etwas tun: Ab spätestens 2021 soll daher für alle Versicherten die elektronische Patientenakte eingeführt werden. Und zwar inklusive verbessertem Zugang, also nicht nur via Gesundheitskarte, sondern auch mit Tablet oder Smartphone. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll ab 2021 digital vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt werden.

Endlich ist Schluss Sie hat mittlerweile ganz schön viele Gegner, viele haben mittlerweile ihre eigene Alternative dabei und Träger fühlten sich ihretwegen häufig kritischen Blicken ausgesetzt. Die Rede ist von der Plastiktüte. Im Sinne des Umweltschutzes und eines ressourcenschonenderen Umgangs mit unseren doch begrenzten Mengen an fossilen Rohstoffen hat sich die Politik nun entschlossen die Plastiktüte zu verbieten. Wer jetzt noch kurzfristig ein Schnäppchen gelandet und einen riesen Vorrat für seine Apotheke bestellt hat, darf beruhigt sein: Eine Übergangsfrist von sechs Monaten garantiert den Abverkauf. Doch Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regel, die kleinen, durchsichtigen Plastikbeutel aus der Obst- und Gemüseabteilung bleiben uns erhalten – vorerst zumindest.

Kilometerweise Papier Seit 1. Januar müssen alle Kassenbons ausgedruckt und dem Kunden angeboten werden. Mitgenommen werden muss das Papierchen nicht, dem Geschäft bleiben glücklicherweise jegliche Dokumentationsvorschriften erspart. Kritiker bemängeln an der Regelung unter anderem die Umwelt- sowie Gesundheitsbelastung durch das beschichtete Papier, den bürokratischen Aufwand und natürlich den Kostenfaktor. Hintergrund sind zunehmende Betrügereien durch fingierte Kassenabschlüsse – dem Staat gehen so hohe Geldbeträge jährlich flöten. Die Kassensicherungsverordnung schreibt eine neue, fälschungssichere technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) für alle Kassensysteme vor, bis Ende 2020 müssen alle deutschen Kassensysteme damit ausgestattet sein.

Der Pieks aus der Offizin und öfter Medis Es wurde heftig diskutiert, doch jetzt ist sie da: die Masernimpfpflicht. Ob Impfgegner oder -verteidiger, alle Eltern, die ihr Kind in der Kita, dem Hort oder der Schule anmelden, müssen nun nachweisen, dass sie es gegen Masern geimpft haben. Wird der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2021 erbracht, drohen Bußgelder von bis zu 2500 Euro. Und impfen könnte auch 2020 ein heißes Thema bleiben, denn in Apotheken soll gegen Grippe geimpft werden – zumindest wenn es nach der Bundesregierung geht.

Das Vorhaben stößt allerdings nicht nur bei der Ärzteschaft auf Widerstand: Die Themen Know-How, technische Umsetzung, Aufwand, Kosten und Haftungsrisiko beschäftigt auch viele Apotheker. Nichtsdestotrotz laufen bereits erste Modellprojekte an. Was Apothekenmitarbeiter aber bestimmt freut, ist die geänderte Regelung für die Rx-​Medikamentenabgabe für Chroniker. Denn unter bestimmten Bedingungen können Patienten eine sogenannte Wiederholungsverordnung bekommen – je nach Verordnung können sie so bis zu vier Mal ihre Medikamente in der Apotheke holen. Die Gültigkeitsdauer wird vom Arzt festgelegt, fehlt diese, beträgt die Gültigkeit drei Monate. Doch Achtung: Tierarzneimittel zählen nicht in die Neuordnung hinein.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 02/2020 ab Seite 56.

Farina Haase, Apothekerin/Redaktion

Übrigens: Mehr Geld gibt’s auch
Der Notdienstzuschlag auf rezeptpflichtige Arzneimittel steigt von 16 auf 21 Cent, bei dokumentationspflichten Medikamenten wie BTM oder solchen auf T-Rezepten sind es künftig 4,26 statt 2,91 Euro Abschlag.

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