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GKV/Krankenkassen

ERSTATTUNG VON REZEPTFREIEN ARZNEIMITTELN

Seit Jahresbeginn dürfen Kranken­kassen rezeptfreie Arzneimittel erstatten. Voraussetzung dafür ist, dass die Kasse ihre Satzung entsprechend ändert und die Erstattung als freiwillige Satzleistung aufnimmt.

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Darauf hat der Deutsche Apothekerverband hingewiesen. Der DAV beschreibt ein mögliches Szenario für die Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln, zum Beispiel Homöopathika: Dafür legt der Patient in der Apotheke ein Privat- oder Grünes Rezept seines Arztes vor und bezahlt das rezeptfreie Medikament. Später reicht er das Privat- oder Grüne Rezept und die Quittung aus der Apotheke jeweils im Original in der Geschäftsstelle seiner Kasse ein. Die Kasse erstattet dann die Kosten für bestimmte Präparate oder bis zu einem Höchstbetrag.

Allerdings gilt die gesetzliche Neuregelung nur für solche Arzneimittel, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nicht ausgeschlossen hat. Weiterhin nicht erstattet werden dürfen Lifestyle-Medikamente wie bestimmte Appetitzügler oder Haarwuchsmittel.

Gesetzmäßig erstattet werden dagegen auch bislang rezeptfreie Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Auch die sogenannte Ausnahmeliste des G-BA enthält erstattungsfähige rezeptfreie Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Quelle: hil/aerzteblatt.de

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