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NACHGEFRAGT 06/12

ARBEITSZEITENREGELUNG/SELBSTSTÄNDIG ALS PTA

Wie sind die Arbeitszeiten in der Apotheke geregelt?

Kann man sich als PTA selbstständig machen?

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Wir haben Tanja Kratt und Bernadette Linnertz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de  und www.bvpta.de.

Tanja Kratt, ADEXA Zweite Vorsitzende

Wie lange darf die PTA täglich und wöchentlich eingesetzt werden?
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf laut Arbeitszeitgesetz acht Stunden nicht übersteigen, gemeint sind alle Werktage, also Montag bis Sonnabend. Damit lässt das Gesetz insgesamt 48 Wochenstunden zu. Der Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter sieht allerdings eine 40-Stunden-Woche vor. Mehrarbeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen und im gesetzlichen Rahmen möglich (§ 7 BRTV): Die Arbeitszeit kann nur dann auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Pro Jahr darf die Arbeitszeit höchstens 2112 Stunden betragen (§ 5 BRTV).

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer, vom turnusmäßigen Notdienst und gegebenenfalls verkaufsoffenen Sonntagen abgesehen, von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Für normale Apothekenschichten sind bei mehr als 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten als Erholungsphasen vorgesehen. Wer Grund zur Befürchtung hat, dass seine Arbeitszeiten gegen gesetzliche oder tarifliche Vorgaben verstoßen, kann dies von der Rechtsberatung seiner Gewerkschaft überprüfen lassen.

Bernadette Linnertz, Stellvertretende Vorsitzende BVpta

Kann eine PTA den Weg in die berufliche Selbstständigkeit gehen?
Grundsätzlich steht auch den PTA der Weg in die Selbständigkeit offen. Eine Arbeit als PTA in der Apotheke auf selbständiger Basis ist meines Wissens nicht möglich. Stattdessen ergeben sich aber einige andere Möglichkeiten. So gibt es viele PTA, die eine Zusatzqualifizierung als Referentin oder Trainerin haben und sehr erfolgreich Fortbildungsveranstaltungen inhaltlich und persönlich durchführen. Einige Kolleginnen sind als Schulungsreferentinnen für einzelne Agenturen unterwegs. Aber auch völlig andere Konzepte, zum Beispiel als Auditor in der Zertifizierung der Apotheken oder in der QM-Beratung, sind möglich. Wenn man das Konzept, das zu einem passt gefunden hat, geht es im zweiten Schritt um die Ausgestaltung.

Man kann als Teilzeit-PTA weiter in der Apotheke arbeiten und so die Beiträge zur Sozialversicherung über diese geleistete Arbeit erbringen. Als Vollzeit-Selbständige gelten diesbezüglich die gleichen Vorgaben wie für alle andere Selbständigen auch. Die Unterstützung der Agentur für Arbeit bei einer beginnenden Selbständigkeit kann natürlich bei einem entsprechenden Konzept auch in Anspruch genommen werden. Es gilt die eigene Situation kritisch zu betrachten und sich kundig zu machen. Alles ist möglich!

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 06/12 auf Seite 66.

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