ÄRZTE DÜRFEN APOTHEKEN EMPFEHLEN

Ungefragte Anbieter-Empfehlungen von Ärzten sind verboten - aber wenn der Patient um Rat und Hilfe bittet, sieht die Sache anders aus.

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Zuweisergeschäfte zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern sind verboten – sowohl nach den ärztlichen Berufsordnungen als auch nach dem Apothekengesetz. Selbst unverbindliche Empfehlungen sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs unzulässig, sobald sie ungefragt gegeben werden. Ganz anders sieht es aber aus, wenn der Patient um Hilfe bittet: Dann könnte der Arzt sogar verpflichtet sein, einen aus seiner Sicht geeigneten Anbieter zu nennen.

Der BGH räumt kritisch ein, dass Ärzten zwar bestimmte Formen der Empfehlung von Apotheken und anderen Leistungserbringern untersagt sind, dass der Begriff des Verweisens bislang aber nicht ausreichend geklärt ist. „Die Grenze zwischen einer verbotenen Verweisung und einem unbedenklichen Ratschlag ist damit [...] in der obergerichtlichen Rechtssprechung noch nicht hinreichend bestimmt.“

Das haben die Bundesrichter nun nachgeholt. Generell ist demnach der Begriff der Verweisung nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Patient faktisch keine andere Wahl hat. Auch reine Empfehlungen einzelner Anbieter sind untersagt. Denn dem Patienten soll kein Leistungserbringer aufgrund der Autorität des Arztes aufgedrängt werden. Die Wahlfreiheit ist laut BGH schon dann beeinträchtigt, wenn „der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt“. Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine in Arztpraxen sind damit ebenso tabu wie die Empfehlung einer bestimmten Apotheke durch Rezeptaufdruck.

Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn der Arzt konkret um seinen Rat gefragt wird. Dann ist es laut BGH die bewusste Entscheidung des Patienten, sich bei der Ausübung seiner Wahlfreiheit beeinflussen zu lassen: Laut BGH ist es ein berechtigtes Interesse der Patienten, „von Ärzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen für Leistungserbringer zu erhalten“. Dann ist auch der Arzt auf der sicheren Seite: „Schon die mit dem Behandlungsvertrag übernommene Fürsorgepflicht spricht dafür, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen die erbetene Empfehlung erteilen darf, wenn nicht erteilen muss.“

Es sei dem Arzt nicht zuzumuten, „eine Empfehlung zu verweigern oder wider besseres Wissen außer dem seines Erachtens besten Anbieter weitere alternative Versorgungsmöglichkeiten anzugeben, die er für weniger geeignet hält“, so der BGH weiter. Wenn der Patient also etwa eine möglichst kostengünstige Versorgung wünscht, kann der Arzt einen preiswerten Anbieter zu empfehlen. Allerdings müssen die Erfahrungen des Arztes „nachprüfbar und aussagekräftig“ sein.

Auch in Fällen, in denen sich „hinreichende Gründe im Verhältnis zu den speziellen Bedürfnissen des einzelnen Patienten“ darstellen lassen, kann der Arzt Empfehlungen abgeben. Solche Ausnahmen können sich etwa aus der Qualität der Versorgung oder schlechten Erfahrungen ergeben, müssen allerdings nachvollziehbare Einzelfälle sein. So ist Bequemlichkeit laut BGH kein hinreichender Grund, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten kann dagegen gelten. Umstände, die unabhängig von den Bedürfnissen des einzelnen Patienten vorliegen, also gute Zusammenarbeit, hohe Kompetenz oder freundliche Mitarbeiter, rechtfertigen keine Ausnahme.

Eine generelle Verweisung an einen bestimmten Anbieter ist überhaupt nicht erlaubt. Auch Entgelte oder andere Vorteile darf der Arzt für die Zuweisung nicht annehmen. Laut BGH darf der Mediziner auch keine Anteile an Unternehmen halten, wenn er etwa durch eine Gewinnbeteiligung von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz profitiert. Das Beteiligungsverbot gilt sogar dann, wenn ein naher Verwandter die Beteiligung als Treuhänder oder Strohmann hält.

Im konkreten Fall ging es um einen HNO-Arzt aus Cuxhaven, der seinen Patienten ein Hörgeräteakustik-Unternehmen empfohlen hatte, an dem er selbst beteiligt war. Nachdem die Klage eines Wettbewerbers in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hatte sich der BGH intensiv mit der Frage beschäftigt. Nun muss das Oberlandesgericht Celle den Fall neu aufrollen. Quelle: www.apotheke-adhoc.de

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