Impfungen in der Apotheke
PKA-Fortbildung

Know-how für den sicheren Stich

Wird in Ihrer Apotheke geimpft? Dann gehören Sie zu denen, die auch nach der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit nutzen, sich durch Impfungen aktiv an der Vorbeugung von Infektionskrankheiten zu beteiligen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

7 Minuten

Veröffentlichung der Teilnahmebescheinigung:
01. März 2026

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Wie läuft eine Impfung in Ihrer Apotheke ab?

Dazu müssen nicht nur die Patientenrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beachtet werden, auch die Apothekenbetriebsordnung macht konkrete Vorschriften. Das Patientenrechtegesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für heilberuflich tätige Personen gilt seit 2013. Dort steht unter anderem, dass nach allgemein gültigen fachlichen Standards vorgegangen werden muss und dass Patienten vor der Behandlung über alles informiert werden müssen. Das heißt: Weshalb wird geimpft, wogegen genau wird geimpft und welche Komplikationen könnten eintreten. Die Information muss grundsätzlich mündlich erfolgen, sie darf auch durch schriftliche Vordrucke ergänzt werden. Dabei können Vordrucke vom Robert Koch-Institut in unterschiedlichen Sprachen und auch in leichter Sprache benutzt werden. Der impfende Apotheker muss sich dabei sicher sein, dass die zu impfende Person die Informationen verstanden hat, sonst darf er nicht impfen. Patienten müssen vor der Impfung einwilligen. Diese Einwilligung kann auch widerrufen werden, bei Minderjährigen muss immer ein Erziehungsberechtigter einwilligen. Aufklären muss der impfende Apotheker oder ein anderer Apotheker, der selbst das Fortbildungszertifikat zur Impfbefähigung besitzt.

Es muss eine Patientenakte geführt werden. Dort muss alles über die Aufklärung, Einwilligung und Durchführung der Impfung dokumentiert werden, auch Besonderheiten wie die Hinzuziehung von weiteren Personen oder Übersetzungshilfen bei Übersetzungsproblemen. Die Aufbewahrungspflicht der Akte beträgt zehn Jahre.

Die Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, dass alle Vorgänge rund um die Impfung in einem separaten Raum mit Stühlen und einer Liegemöglichkeit stattfinden müssen, der gut zu lüften ist und für den es auch einen geeigneten Wartebereich gibt. Dort dürfen sich keine apothekenpflichtigen oder rezeptpflichtigen Arzneimittel, Chemikalien oder andere Ausgangsstoffe befinden, auf die Kunden ungeschützt Zugriff haben. Selbstverständlich müssen alle auch sonst gültigen Hygiene-Vorschriften auf diesen Raum zutreffen. Die Oberflächen sollten ähnlich wie in der Rezeptur leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Durch die Benutzung des Raumes muss Diskretion gewährleistet sein und der normale Apothekenbetrieb darf nicht gestört werden. Dieser Raum muss demnach zusätzlich zu denen in der Apothekenbetriebsordnung zwingend vorgeschriebenen Räumen vorhanden sein.

Wenn angestellte Apotheker oder Apothekerinnen die Impfungen vornehmen, dann müssen zusätzlich die Regeln des Arbeitsschutzes beachtet werden, um mögliche Gefährdungen der Arbeitnehmer zu vermeiden. In diesem Fall stellt das größte Risiko eine ungewollte Nadelstichverletzung dar. Durch anhaftendes Blut könnten Infektionserreger wie Hepatitis B oder HIV übertragen werden. Deshalb muss der Hepatitis-B-Impfschutz des impfenden Personals abgeklärt und gegebenenfalls aufgefrischt werden.

Personen, die bei vorherigen Impfungen allergisch reagiert haben, einen Immundefekt besitzen, immunsuppressive Medikamente einnehmen müssen, akut erkrankt sind oder Fieber über 38,5 °C haben, dürfen nicht in der Apotheke geimpft werden.

Was können Sie als PKA dazu beitragen?

Sie können dafür sorgen, dass der Raum gut vorbereitet ist und die Impfung dadurch in einer ruhigen Atmosphäre stattfinden kann. Bei der Bestellung von Desinfektionsmitteln ist zwischen Oberflächendesinfektionsmitteln für die Arbeitsflächen, Hautdesinfektionsmitteln und Handdesinfektionsmitteln zu unterscheiden. Bei Oberflächendesinfektionsmitteln ist die Einwirkzeit weniger wichtig, denn sie können über Nacht verwendet werden. Bei Haut- und Handdesinfektionsmitteln sollte die Einwirkzeit zwischen 15 und 30 Sekunden betragen, damit die zu impfende Person nicht ungeduldig wird und die Impfung in einem angemessenen Zeitraum stattfinden kann.

Für die Händedesinfektion der impfenden Person sollte ein spezielles Handdesinfektionsmittel verwendet werden, da vor jeder neuen Impfung die Hände desinfiziert werden müssen. So kann die Haut so weit wie möglich durch hautpflegende und rückfettende Substanzen geschont werden. Für die zu impfende Person ist ein klassisches Hautdesinfektionsmittel ausreichend, da es nur einmal Kontakt mit der Haut hat. In beiden Fällen muss das Desinfektionsmittel mindestens begrenzt viruzid sein, besser viruzid. Ausschließlich bakterizid reicht nicht aus.

Weisen Sie Ihre Kunden nach der Impfung darauf hin, dass es etwa 14 Tage dauert, bis der Impfschutz vollständig aufgebaut ist. Sport und körperliche Anstrengung sollten nach Möglichkeit für drei bis fünf Tage vermieden werden. Das gilt natürlich besonders für den betroffenen Arm, wenn dort nach dem Einstich Reaktionen auftreten. Auch auf leichte, normale Impfreaktionen wie Rötungen, Abgeschlagenheit, Schmerzen an der Einstichstelle oder leichtes Fieber für höchstens drei Tage sollten Sie erneut hinweisen, ohne den Kunden zu verängstigen.

Sollte es einmal zu einer echten, über das Normalmaß hinausgehenden Impfkomplikation kommen, muss dies innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses leitet es dann an das Paul-Ehrlich-Institut weiter. Der Patient hat bei nachgewiesenem Impfschaden einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Außerdem muss dies wie bei allen relevanten Nebenwirkungen mittels Berichtsbogen der AMK (Arzneimittelkommission Deutscher Apotheker) und der je nach Bundesland zuständigen Behörde, zum Beispiel dem RP (Regierungspräsidium) gemeldet werden. Gut organisierte Impfungen mit Online-Terminvergabe, über Telefon und direkt in Ihrer Apotheke erleichtern für viele Menschen den Zugang dazu, die sonst nur schwer einen Termin beim Arzt bekommen oder extra Urlaub nehmen müssten. Dadurch hilft Ihre Apotheke nicht nur, die Impfquote für empfohlene Schutzimpfungen zu erhöhen. Sie steigert auch die Wertschätzung von öffentlichen Apotheken in der Bevölkerung und zeigt deren Kompetenz.

Schriftliche Betriebsanweisung über Schutzvorkehrungen beim Impfen in der Apotheke

  • nur impfen, wenn ein zweiter Mitarbeiter in der Apotheke ist
  • Schutzkittel muss getragen werden
  • Handdesinfektionsmittel in die Nähe der impfenden Person stellen
  • Einmalhandschuhe müssen nicht zwingend getragen werden, sollten aber bereitgestellt sein
  • Haut-Desinfektionsmittel für den Patient bereitstellen
  • Platz für das Abstellen der applikationsfertigen Impfdosen freiräumen
  • Durchstechsicherer Abwurfbehälter für kontaminierte
  • Gegenstände soll bereitstehen
  • Tupfer zum Abwischen und Wundschnellverbände sollen aufgefüllt sein
  • Informations- und Dokumentationsmaterial muss bereitstehen
  • Handy oder Festnetztelefon muss in der Nähe sein
  • Zwei Adrenalin (=Epinephrin)-Autoinjektoren müssen für Notfälle in der Nähe sein
  • bei Notfällen die 112 rufen, Patienten nie alleine lassen und Mitarbeiter informieren
  • im äußersten Notfall bei Herzstillstand Herzdruckmassage durchführen

Die Autorin versichert, dass keine Interessenkonflikte im Sinne von finanziellen oder persönlichen Beziehungen zu Dritten bestehen, die von den Inhalten dieser Fortbildung positiv oder negativ betroffen sein könnten.

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