Arzneimittel im Straßenverkehr
PTA-Fortbildung

Arzneimittel im Straßenverkehr

Medikamente sind oftmals ein Segen für kranke Menschen. Doch sie haben auch Nebenwirkungen. Was, wenn diese die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen? Ab wann müssen Sie Kunden darüber aufklären, dass sie besser nicht mehr selbst fahren? 

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Arzneimittel können die Verkehrssicherheit erheblich beeinflussen. Besonders relevant sind zentralnervös wirksame Medikamente, aber auch kardiovaskulär oder antidiabetisch wirksame. Sie können Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination negativ beeinflussen. 

Benommenheit mit verlängerten Reaktionszeiten, Schwindel, Hypoglykämien und Sehstörungen können die Folge sein. Und nicht zu vergessen ophthalmologische Präparate, denn sie können das Sehvermögen vermindern.

Lernziele

Lernen Sie in dieser von der Bundesapothekerkammer akkreditierten Fortbildung unter anderem, 

  • was das Straßenverkehrsgesetz bezüglich Alkohol, Medikamenten und Drogen am Steuer vorschreibt, 
  • was die Medikamentenklausel besagt, 
  • wie bestimmte Arzneistoffe, wie Opioide, Schlafmittel, Antidepressiva oder Mittel gegen ADHS die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen, 
  • wie sich blutdrucksenkende Mittel und Antidiabetika auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, 
  • warum Antiepileptika die Fahrtüchtigkeit bei Epileptikern verbessern, 
  • welche OTC-Arzneimittel die Fahrtüchtigkeit verändern können und 
  • wie Sie Ihre Kunden zu diesen Themen beraten können. 

So steht es im Gesetz

Die Regeln für Alkohol und Cannabis sind klar: Wer mehr als 0,5 Promille Ethanol im Blut hat oder mehr als 3,5 Nanogramm pro Milliliter Cannabinol im Serum und dabei erwischt wird, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Sind es mehr als 1,1 Promille Alkohol, gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat, wenn er Auto fährt. Kommt es zum Unfall oder fährt man Schlangenlinien, reichen auch schon 0,3 Promille für einen Straftatbestand. Im Gesetzestext klingt das so: 

„Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wie ist das mit ärztlich verordneten Medikamenten?

Jeder, der Schnaps, Wein oder Bier trinkt und dann ins Auto steigt, weiß genau, dass er das besser nicht tun sollte. Doch was meint der Gesetzestext mit „anderen berauschenden Mitteln“? Er meint damit Drogen – sowohl illegale als auch legale, konkret Opioide wie Heroin und Morphin, Stimulanzien wie Cocain und dessen Metabolit Benzoylecgonin sowie Amphetamine wie Amphetamin und Metamphetamin. 

Sind einzelne Substanzen als Arzneimittel vom Arzt verschrieben, sieht die Sache anders aus: Es gilt die sogenannte Medikamentenklausel. Sie steht in § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und besagt, dass der vor Strafe gefeit ist, der sein Arzneimittel bestimmungsgemäß einnimmt. Das kann beispielsweise beim ADHS-Medikament Methylphenidat oder bei Medizinalcannabis wichtig sein.

Die Medikamentenklausel 

Sie wird auch Medikamentenprivileg genannt. Es ist die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes. Sie bestimmt, dass der bloße Nachweis bestimmter berauschender Substanzen im Blut nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wenn diese Substanzen aus der ordnungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verschriebenen Arzneimittels stammen. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht, wenn trotz Verordnung eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Dann kommen insbesondere § 315c oder § 316 StGB in Betracht. 

Wichtig: Die Wirkstoffe müssen vom Arzt verordnet und im Medikationsplan hinterlegt sein. Wer sich selbst therapiert und dazu Medikamente von Freunden oder Familie verwendet, sie sich vielleicht sogar eigenmächtig verschafft hat, für den gilt die Medikamentenklausel nicht (das gilt auch für den Missbrauch zur Rauscherzeugung). Und auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme kann es durch Kombination mit anderen Substanzen – zum Beispiel Alkohol – zum Verlust des Medikamentenprivilegs kommen. 

Aufgrund der Medikamentenklausel (Medikamentenprivileg) besteht also keine Ordnungswidrigkeit bei Überschreitung der Grenzmengen mehr – diese erlaubt aber nicht, trotz Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen. Wer wegen eines Medikamentes sehr müde ist, benommen oder reaktionsverlangsamt oder gar orientierungsgestört – so etwas passiert oft am Anfang einer Behandlung, wenn die Dosierung erst eingestellt wird – und sich in diesem Zustand ans Steuer setzt, kann sich trotzdem strafbar machen. 

Die Medikamentenklausel bedeutet also nicht: Wer ein Medikament verschrieben bekommen hat, darf immer fahren. Die tatsächliche Fahrtüchtigkeit bleibt immer Voraussetzung. Also: 

  • Wer schwankt und motorische Defizite hat, 
  • wer verwaschen spricht und 
  • sich nicht mehr konzentrieren kann, 
  • wer verzögert reagiert, 

darf sich nicht mehr selbst hinters Steuer setzen. Ärzte und auch Sie in der Apotheke sollten ihre Patienten beziehungsweise Kunden darüber aufklären, dass dies nach der Einnahme bestimmter Medikamente passieren kann.

Was steht im Strafgesetzbuch (StGB)?

Für Arzneimittel im Straßenverkehr ist insbesondere § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB relevant. Dort heißt es: 

„Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 

Der vollständige Straftatbestand des § 315c StGB („Gefährdung des Straßenverkehrs“) erfasst also nicht allein die Einnahme eines berauschenden Mittels. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn 

  1. die Person aufgrund von Alkohol, Arzneimitteln oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr sicher fahren kann und  
  2. dadurch eine konkrete Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten entsteht.  

 

Für die Medikamente bedeutet das: 

  • Ein ärztlich verordnetes Arzneimittel ist nicht automatisch problematisch.  
  • Wird der Fahrer jedoch durch das Medikament fahruntüchtig (z. B. starke Müdigkeit, verlangsamte Reaktion, Wahrnehmungsstörungen) und gefährdet dadurch andere Verkehrsteilnehmer, kann § 315c StGB erfüllt sein.  
  • Der Begriff „andere berauschende Mittel“ umfasst nicht nur illegale Drogen, sondern kann auch Arzneimittel mit psychoaktiver Wirkung erfassen.  
  • Daneben ist häufig auch § 316 StGB („Trunkenheit im Verkehr“) relevant. Dieser bestraft bereits das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, selbst wenn noch keine konkrete Gefährdung eingetreten ist.  
  • Im Zusammenhang mit Arzneimitteln lautet die entscheidende juristische Frage daher meist nicht: Wurde das Medikament legal verschrieben? Sondern: War die Person noch in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen? 
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