Ein weißer Van fähr schnell über eine Landstraße.
Wer darf die Päckchen von der Apotheke zum Kunden bringen? Darüber streiten ABDA und Pharmagroßhändler Noweda. © photoschmidt / iStock / Getty Images Plus

ABDA | Noweda

KAMPF DER GIGANTEN: WER FÄHRT IN ZUKUNFT DEN BOTENDIENST?

Wenn sich jemand etwas Neues ausdenkt, tritt er dabei leicht jemandem auf die Füße. So geschehen beim Apothekengroßhändler Noweda: Der hatte die Idee, nach Ende der letzten Fahrt für seine Apotheken Botendienste zu erledigen. Die ABDA ist „not amused“.

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Für den Präsidenten der Bundesvereinigung deutscher Apothekenverbände (ABDA), Friedemann Schmidt, ist der Fall klar: Der neue Noweda-Service unterläuft das Botendienst-Gesetz. „Wenn sich jetzt Dritte ganz salopp anbieten, den Botendienst für die Apotheke zu übernehmen, und dabei Buchstaben und Geist der gesetzlichen Regelung ignorieren, dann erweisen sie den Apotheken den Bärendienst.“ Dr. Morton Douglas von der Rechtsabteilung der Noweda hält dagegen: „Wenn man sich die Verordnung und insbesondere deren Begründung durchliest, orientiert sich die Noweda ganz genau an den Buchstaben der gesetzlichen Regelung. Es mag sein, dass die ABDA gerne eine andere Regelung gehabt hätte. Dies ist ihr gutes Recht. Nur ist dies nicht Gegenstand der Verordnung geworden, sodass alle Beteiligten mit der Verordnung arbeiten müssen, die verabschiedet wurden.“

Im Kern betreffen die unterschiedlichen Auffassungen folgende Sachverhalte:

  • Die ABDA moniert, dass der Apothekeninhaber keine Weisungsbefugnis über den Großhandelsfahrer habe. Noweda sieht hingegen die Weisungshoheit auch bei externem Personal als gegeben an. Die Landesapothekerkammer hält dagegen: Ein Großhandelsfahrer könne nicht der Weisung mehrerer Apotheken gleichzeitig unterstehen.
  • Es gibt einen Streit über die Deutungshoheit des Begriffs „pharmazeutisches Personal". Nur dieses dürfe Arzneimittel ausliefern, wenn vorher keine Beratung stattgefunden habe. Die Noweda kontert, dass man sich eben nur auf solche Auslieferungen konzentriere, bei denen das Rezept vorher vorgelegen und eine Beratung stattgefunden habe – diese dürfen auch „Boten“ vornehmen. Das Bundesgesundheitsministerium gibt dazu eine diplomatische Antwort: „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Ein besonderer Focus liegt dabei auf der engen Bindung an die versorgende Apotheke und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rezeptprüfung und Beratung durch das pharmazeutische Personal der Apotheke.“

Für Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer Hessen, ist der Fall klar: Die Pläne, den Botendienst durch einen Logistiker vornehmen zu lassen, sind mit der Apothekenbetriebsordnung nicht vereinbar. Weiter fordert er: „Um dies auch im Wortlaut gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Vor-Ort Apotheken-Stärkungsgesetzes zeitnah Gelegenheit.“ Knackpunkt sei auch immer noch das fehlende Weisungsrecht des Apothekeninhabers gegenüber dem Fahrer des Großhändlers.

Worum es geht
Der Botendienst einer Apotheke ist in §17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist demnach ohne Erlaubnis mit Verweis auf §11a des Apothekengesetzes zulässig. Allerdings muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor Auslieferung das Rezept nicht vorgelegen oder keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat. Die ABDA hat bereits im vergangenen Jahr gefordert, das Wort „Boten“ durch „Personal“ zu ersetzen. Offenbar habe sich der Gesetzgeber bewusst für das allgemeinere Wort „Boten“ entschieden, sagt Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer Hessen. Rechtsbeistand Douglas von der Noweda meint: Die ABDA könne ja den Verordnungsgeber kritisieren, „nicht jedoch diejenigen, die lediglich von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch machen.“

Eine rechtliche Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums ist bisher noch nicht erfolgt. Man kann jedoch davon ausgehen, dass ABDA, LAK und Großhändler die Rechtslage sehr genau ausloten werden. Übrigens: Der Botendienst von Noweda kostet 45 Euro plus 4,50 Euro für jedes Päckchen.

Alexandra Regner,
PTA und Journalistin

Quellen:

www.pharmazeutische-zeitung.de/vorhaben-nicht-vereinbar-mit-apbetro-119113/


www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/markt/bmg-botendienst-nur-mit-enger-bindung-an-apotheke/

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