Eine EU-Flagge im Hintergrund, ein Richterhämmerchen im Vordergrund© MarianVejcik / iStock / Getty Images Plus
EU-Recht bringt Klarheit um Vierfachtest-Diskussion.

EU-Rechtsspruch

VIERFACH-TESTS BALD IN APOTHEKEN ERHÄLTLICH

Bald ist es soweit: Apotheken dürfen endlich offiziell einen Selbsttest zum Verkauf anbieten, der auf COVID-19, Influenza A und B sowie auf das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) prüft.

Seite 1/1 1 Minute

Seite 1/1 1 Minute

Der Vierfach-Test ist zwar schon in den Offizinen angekommen, doch darf er nicht an Laien abgegeben werden. Der offizielle Grund: Ein direkter Nachweis von Influenzaviren ist laut Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Also muss eigentlich ein Arzt die Erkrankung feststellen – eigentlich. Außerdem, da sind die Deutschen genau, schließt eine Regelung in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) die Abgabe solcher Tests an Laien aus.

Doch hier hat beim Bundesgesundheitsministerium offenbar ein Umdenken stattgefunden. Zum einen widerspricht die deutsche Regelung Europarecht. Zum andern fiel auch dem BMG auf: „Nachdem während der COVID-19-Pandemie die Nutzung von Selbsttests in der Bevölkerung selbstverständlich geworden ist, gibt es keinen Grund, dass dies bei Influenza A+B anders sein sollte.“ Das Ministerium geht davon aus, dass Menschen nach einem positiven Testergebnis ohnehin entweder selbst zum Arzt gehen oder sich isolieren und Kontakte meiden. Was nach gesundem Menschenverstand außerdem auffällt: HIV- Selbsttests sind schließlich auch in deutschen Apotheken erhältlich; ebenso, nach wie vor, Coronatests.

BMG mahnt: Bitte in verständlicher Sprache anbieten

In seinem Verordnungsentwurf weist das BMG auch noch einmal direkt auf die Pflicht der Hersteller hin, die Selbsttest-Angaben leicht verständlich zu gestalten, damit die Anwender das Ergebnis auch korrekt interpretieren. Dazu können ausdrücklich auch Verhaltensempfehlungen gehören.

Da die Vierfach-Tests sowieso das CE-Kennzeichen tragen, sind sie im europäischen Binnenmarkt frei verkehrsfähig. Die EU meint außerdem, dass eine Marktzugangsbeschränkung unzulässig sei, wenn sie „dem Schutz der Allgemeinheit vor einer Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten als Folge von unangemessenem Umgang mit positiven Testergebnissen oder einer erhöhten Quote von Falsch-Negativen Testergebnissen dient.“

Quelle: Pharmazeutische Zeitung

×