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Arbeitsstunden

UMKLEIDEZEIT IST ARBEITSZEIT

Wann fangen Sie offiziell an zu arbeiten? Wenn Sie fertig angezogen, mit geschlossenem Kittel vor Ihrem ersten Kunden stehen oder bereits, wenn Sie den Schlüssel in das Schloss zur Apotheke stecken?

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Was zur Arbeitszeit gehört, ist im §2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZ) klar definiert. Darin heißt es, dass die Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist.

Unter der Arbeitszeit wird also die Zeit verstanden, in der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, um den Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag nachzukommen. Die Zeit, in der vom Arbeitgeber Vorgaben gemacht werden können und die der Arbeitgeber nicht frei gestalten kann.

Die Apotheke zu öffnen und zu schließen ist Arbeitszeit

Den PC hochfahren, Elektrogeräte ein- oder ausschalten sind als eine sogenannte Hauptleistungspflicht einzuordnen und gehören zur Arbeitszeit. Aber auch nach Apothekenschluss noch aufzuräumen und sauberzumachen wird als Arbeitszeit gerechnet. 

Auch die sogenannte Nacharbeit, wenn beispielsweise ein Kunde um 20.10 Uhr noch in der Apotheke ist, obwohl diese um 20 Uhr schließt, wird berechnet, da dies immer im betrieblichen Interesse erledigt wird.

Oft sind die Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen im Zweifel darüber, ob das An- und Ausziehen von vorgeschriebener Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört. Müssen Beschäftigte in der Apotheke eine Dienstkleidung tragen, so ist die Umkleidezeit Arbeitszeit.

Das gilt auch dann, wenn die Dienstkleidung nur aus einem Kittel oder einem Poloshirt besteht. Das An- und Ablegen solcher Dienstkleidung ist „fremdnützig“ und folglich Arbeitszeit. Das Umkleiden darf aber nicht zu lange dauern.

Folgendes ist keine Arbeitszeit

  • Kaffee- oder Raucherpausen über die reguläre Pausenzeit hinaus zählen nicht zur Arbeitszeit. Arbeitnehmer müssen sich entsprechend abmelden. Sie können diese Zeit aber meist nacharbeiten.
  • Die sogenannten Wegezeiten, also der Hin- und Rückweg zur Arbeit, gehören hingegen nicht zur Arbeitszeit und werden dementsprechend nicht bezahlt.
  • Auch die Willkommens- oder Abschiedsfeier eines Kollegen gehört nach dem ArbZ nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Diese Zeit gilt als kommunikative Pause.
  • Zeiten, die man beim Arzt für Routineuntersuchungen verbringt, gehören ebenfalls nicht zur Arbeitszeit und werden somit auch nicht bezahlt.

Grauzonen: Arztbesuche und Fortbildungen

In bestimmten Fällen allerdings, in denen der Arztbesuch nicht in die Freizeit des Arbeitnehmers gelegt werden kann, hat der Mitarbeiter laut Paragraf 616 des BGB Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Dies gilt beispielsweise bei akuten Beschwerden, wie plötzlich auftretenden Zahnschmerzen, oder einem kleineren Unfall. 

Nicht immer ist eine Fortbildung Arbeitszeit. Das hängt ganz davon ab, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Auftrag dazu bekommen hat oder nicht. Nimmt der Arbeitnehmer an einer Fortbildung teil, die der Arbeitgeber angeordnet hat, zählt diese komplett als Arbeitszeit. 

Wenn der Arbeitnehmer sich hingegen auf eigenen Wunsch fort- oder weiterbildet und entsprechende Seminare besucht, gilt diese Zeit nicht als Arbeitszeit. Sollte es einmal vorkommen, dass der Chef keine Aufgabe für den Mitarbeiter hat, dann wird der Arbeitnehmer trotzdem bezahlt – denn ein Arbeitnehmer ist nur dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten.

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