Dokumentation
E-Learning-Fortbildung

Wer schreibt, der bleibt

Jeden Tag werden in den Apotheken Kunden beraten, Rezepte beliefert und Rezepturen angefertigt. Und auch die unbeliebten Dokumentationen gehören auch dazu. Warum ist das eigentlich so und was muss alles dokumentiert werden?

18 Minuten

Drei Jahre - Betäubungsmittel Arzneimittel, deren Wirkstoffe unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) fallen, zeichnen sich durch ein hohes Suchtpotential aus. Ausschließlich Wirkstoffe der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes dürfen von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Die entsprechenden Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmitteln finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtmG), der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtmVV), der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtmBinHV) sowie der Betäubungsmittel Außenhandelsverordnung (BtmAHV).

Als pflanzliche „Muttersubstanz“ gilt Opium, dessen schmerzlindernde und euphorisierende Wirkung schon mehr als 1000 Jahre auch medizinisch bekannt ist und verwendet wird. Durch Anritzen unreifer Samenkapseln des Schlafmohns (Papaver somniferum) kann der opiumhaltige Milchsaft gewonnen und einer anschließenden Trocknung unterzogen werden. Hauptbestandteile dieses Rohopiums sind unter anderem Alkaloide wie Morphin, Codein und Thebain. Durch chemische Veränderung konnten weitere Wirkstoffe synthetisiert werden, die zur Wirkstoffgruppe der Opiate zusammengefasst werden. Klassisches Morphin sowie modernere Wirkstoffe wie Fentanyl, Buprenorphin, Hydromorphon, Oxycodon und Pethidin sind aus der heutigen Schmerztherapie nicht mehr wegzudenken.

Die klassische Opiumtinktur wurde schon im Mittelalter und wird selbst heute noch als Mittel gegen hartnäckigen Durchfall eingesetzt. Opiate aktivieren das endogene, schmerzhemmende System (ESS), wobei die Weiterleitung von afferenten (aufsteigenden) Schmerzreizen an das zentrale Nervensystem verringert oder vollständig unterdrückt wird. Doch leider haben die Opioide neben ihrer sehr starken analgetischen Wirkung auch starke Nebenwirkungen. An oberster Stelle stehen hier Atemdepression und hohes Suchtpotential. Um eine missbräuchliche Verwendung, wenn schon nicht auszuschließen, zumindest zu erschweren, ist die Dokumentation des gesamten Betäubungsmittelhandels gesetzlich vorgeschrieben.

Für alle Dokumentationen im Bereich Betäubungsmittel gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, von der letzten Eintragung an gerechnet. Dokumentiert werden neben dem Wareneingang, die Abgabe, der Bestand, die Vernichtung sowie bei Substitutionsmitteleinnahme die Patientenkartei. Für die Bestellung eines Betäubungsmittels bei Hersteller oder Großhandlung wird das vierteilige Abgabe-Beleg-Verfahren genutzt. Es besteht aus Abgabemeldung, Lieferschein, Lieferschein-Doppel und Empfangsbestätigung. Die abgebende Stelle, also meist der Großhandel, schickt bei Abgabe an die Apotheke die Abgabemeldung an die Bundesopiumstelle (BOPST), eine Abteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Die Apotheke erhält mit der Btm-Lieferung den Lieferschein und die Empfangsbestätigung, bestätigt den Erhalt mit Datum und Unterschrift (das kann übrigens vom Gesetz her jeder Apothekenmitarbeiter machen) und gibt die Empfangsbestätigung zurück zum Abgebenden. Beim Erhalt der Empfangsbestätigung kann der Großhändler das Lieferschein-Doppel vernichten und muss die Empfangsbestätigung für drei Jahre aufheben. In der Apotheke verbleibt der Lieferschein. Der Wareneingang wird in die Btm-Kartei eingetragen. Liegt ein gültiges Btm-Rezept mit seinen Teilen I und II in der Apotheke vor, kann die Abgabe an den Kunden erfolgen.

Auch der Warenabgang wird in die Btm-Kartei eingetragen und Teil I zur Dokumentation aufbewahrt. Teil II dient zur Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse oder Privatkasse. Eine monatliche Kontrolle der Bestände sowie deren Veränderungen muss durch Unterschrift des Apothekenleiters bestätigt werden. Bei einer EDV-Version muss diese Bestandskontrolle ausgedruckt und abgezeichnet werden. Falls ein Betäubungsmittel nicht mehr abgegeben werden kann, weil beispielsweise das Verfallsdatum überschritten ist, muss es vernichtet werden. Die Vernichtung muss so erfolgen, dass eine Wiedergewinnung des Wirkstoffes nicht möglich ist.

Dies geschieht in Gegenwart von zwei Zeugen. Diese müssen volljährig sein und zum Apothekenpersonal gehören. Darüber wird ein Vernichtungsprotokoll erstellt. Dieses Protokoll muss das Datum der Vernichtung, die Bezeichnung und Menge des vernichteten Betäubungsmittels, die Namen der an der Vernichtung beteiligten Personen sowie deren Unterschriften und Angaben zur durchführenden Person (PTA, Apotheker) enthalten. Außerdem ist das Betäubungsmittel aus dem Bestand der Btm-Kartei der Apotheke auszutragen. Sollte die Apotheke an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, ist die Patientenkartei der Substitutionsmitteleinnahme ebenso zu dokumentieren.

Fünf Jahre Eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gilt für Dokumentationen unterschiedlicher Bereiche der Apotheke, so beispielsweise sind Meldungen von Arzneimittelrisiken oder Dokumentationen zu Einzelimporten fünf Jahre aufzubewahren. Die Fünf-Jahres-Frist gilt ebenso für alle Varianten von Prüfprotokollen sowie Anweisungen und Protokollen rund um Rezeptur und Defektur. Auch aus dem Bereich Medizinprodukte und Gefahrstoffe sind Nachweise und Bestätigungen bis zu fünf Jahre aufzubewahren. Fünf Jahre gelten auch für die Besonderheit der Dokumentation rund um das T-Rezept.

AMK-Meldung An oberster Stelle gelten für Arzneimittel Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Diese klaren Standards sollen selbstverständlich auch bei der Zulassung von neuen Arzneimitteln umgesetzt werden. Vor der Zulassung muss immer eine Nutzen-Risiko-Bewertung erfolgen, bei der Wirkung und Nebenwirkungen gegeneinander abgewogen werden. Die Arzneimittelentwicklung beginnt in der Präklinischen Phase mit dem Screening, der sogenannte Wirkstoffsuche. Ist ein möglicher Arzneistoff gefunden, schließt sich die pharmakologische Prüfung an. Hier wird geschaut ob und wie dieser Stoff wirkt. Anschließend kommt die toxikologische Prüfung, also die Prüfung auf Verträglichkeit des Wirkstoffes.

Hier steht im Vordergrund, welche unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW), also Nebenwirkungen, bei dieser Substanz auftreten. Unter UAW werden alle Wirkungen zusammengefasst, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung, das heißt, bei richtiger Dosis und im richtigen Dosisintervall, außerhalb der Hauptwirkung auftreten. Sie können nach Schweregrad eingeteilt werden. So unterscheiden sich harmlose von schwerwiegenden, reversible von irreversiblen und voraussehbare von überraschenden UAW. Um Risiken, die von der Substanz ausgehen, frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, wird die Substanz auf Eigenschaften wie Kanzerogenität (krebserregend) Teratogenität (Missbildungen am Ungeborenen auslösend) oder Mutagenität (erbgutschädigend) untersucht.

Diese Versuche werden zunehmend anstelle von Tierversuchen an isolierten Organen, Geweben und Zellen durchgeführt. Die anschließende Klinische Phase hat vier Abschnitte. In Phase I wird eine Verträglichkeitsprüfung an einer kleinen Gruppe von gesunden Probanden durchgeführt. In Phase II geht das neue Arzneimittel in die Klinik und wird dort an 100 bis 500 freiwilligen Patienten, die sich stationär in der Klinik aufhalten, getestet. In Phase III kommt das neue Arzneimittel in die erweiterte, klinische Prüfung, wobei es nun an mehr als 1000 freiwilligen Patienten eingesetzt wird. Sind Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität durch die analytischen und klinischen Prüfungen nachgewiesen, beantragt der Pharmazeutische Unternehmer die Zulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde und legt sämtliche Studienergebnisse vor.

Nach erfolgreicher Zulassung schließt sich Phase IV an, in dem sich eigentlich jedes Arzneimittel befindet. Jetzt darf das Arzneimittel verordnet und angewendet werden. Die Phase IV endet somit nie. Sollten zum Beispiel erst nach Erteilung der Zulassung und Anwendung des Arzneimittels in großen Teilen der Bevölkerung Nebenwirkungen auftreten, die während des Zulassungsverfahrens noch nicht bekannt waren und somit in der Packungsbeilage noch keine Erwähnung fanden, müssen diese bei der Arzneimittel-Kommission (AMK) des BfArM gemeldet werden.

Diese Meldung erfolgt mittels eines speziellen Formulars (AMK-Meldung) und beinhaltet den Bericht über unerwünschte Arzneimittelwirkungen. Das Formular kann man online herunterladen. Nach § 21 Apothekenbetriebsordnung sind solche Aufzeichnungen zu erstellen und vollständig mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Arzneimittelkommission sammelt alle Meldungen und informiert gegebenenfalls den Hersteller oder veranlasst über das BfArM den Rückruf des beanstandeten Arzneimittels. Rückgerufenen Arzneimittel dürfen weder in der Apotheke weiter abgegeben noch in einer Praxis verwendet werden.

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