Dokumentation
E-Learning-Fortbildung

Wer schreibt, der bleibt

Jeden Tag werden in den Apotheken Kunden beraten, Rezepte beliefert und Rezepturen angefertigt. Und auch die unbeliebten Dokumentationen gehören auch dazu. Warum ist das eigentlich so und was muss alles dokumentiert werden?

18 Minuten

30 Jahre - Blutprodukte Die Verabreichung von Blutprodukten ist immer mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden. Deshalb unterliegen alle Blutprodukte höchsten Anforderungen, was deren Reinheit und Qualität betrifft. Außerdem werden sie nur bei strenger Indikationsstellung eingesetzt. Blutprodukte sind Zubereitungen, die aus menschlichem Blut gewonnen werden, also jede Art der Bluttransfusion, Albuminzubereitungen, Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentrate oder Fibrinkleber. Auch Impfseren aus menschlichem Blut, die zur passiven Immunisierung gegen Tetanus oder Tollwut eingesetzt werden, gehören in diese Gruppe. Ebenso Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft. Jede einzelne Packung muss rückverfolgt werden können.

Und zwar lange, damit sind hier 30 Jahre gemeint. Nach § 17 Apothekenbetriebsordnung und § 14 Transfusionsgesetz (TFG) ist der Erwerb sowie die Abgabe solcher Blutprodukte zu dokumentieren. Auch gentechnisch hergestellte Plasmaproteine zur Behandlung von Hämostasestörungen (Blutgerinnungsstörungen), also klassische Gerinnungsfaktoren, unterliegen dieser Dokumentationspflicht. Ab dem 1. September 2020 greift nun die Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Der Vertriebsweg für Hämophilie-Präparate läuft nun auch über die Apotheke. Zuvor wurde die Versorgung direkt von spezialisierten Hämophilie-Zentren durchgeführt. Alle Handelsbewegungen, Erwerb und Abgabe, sind in das TFG-Register der Apotheke einzutragen.

Folgende Angaben sind bei Blutprodukten zu machen:

• die Bezeichnung des Arzneimittels,
• die Chargenbezeichnung und die Menge,
• das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
• Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
• Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

Hierfür stehen im Internet mehrere Formulare zum Download zur Verfügung, hier ein Beispiel:

<link https: www.deutschesapothekenportal.de rezept-retax arztinformationen meldung-tfg-arzneimittel _blank>Arztinformation Meldung TFG-Arzneimittel 

Seit dem 16. August 2019 müssen Apotheken nach dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) bei der Abgabe zusätzlich bestimmte Angaben an den verschreibenden Arzt übermitteln.

Dem verschreibenden Arzt sind von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:

• die Bezeichnung des Arzneimittels,
• die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
• das Datum der Abgabe und
• Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.

Für die Weiterleitung der verpflichtenden Angaben an den verschreibenden Arzt gibt es ebenso <link file:403676 _blank>ein Musterformular. Der Eintrag sowie die Meldung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen. Nach 30 Jahren dürfen die Daten gelöscht oder vernichtet werden. Falls sie jedoch über 30 Jahre hinaus gespeichert oder aufbewahrt werden, müssen sie anonymisiert werden.

Zehn Jahre - Alkoholverwendungsbuch Prinzipiell unterliegt Ethanol der Branntweinsteuer. Eine Steuerbefreiung ist möglich, wenn Ethanol weiterverarbeitet wird, also eine gewerbliche Weiterverarbeitung stattfindet. So zum Beispiel, wenn Ethanol für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird. Nach erteilter Erlaubnis „steuerfreien“ Ethanol zu beziehen besteht die Verpflichtung Menge und Art der Verwendung zu dokumentieren. Die Eintragung erfolgt in das sogenannte Alkoholverwendungsbuch, das nach § 147 Abgabeordnung (AO) bis 10 Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren ist.

40 Jahre und kein Ende Hier sind wir im Bereich Gefahrstoffe. CMR-Stoffe sind Gefahrstoffe, die kanzerogene (krebserzeugende), mutagene (erbgutschädigende) oder reproduktionstoxische (fruchtschädigende) Wirkungen besitzen. Es gilt hier den Arbeitnehmer während des Arbeitens mit diesen Stoffen zu schützen. So sind unter anderem Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mundschutz, Schutzbrille und Handschuhen vorgeschrieben. Damit eine mögliche chronische Schädigung, die sich eventuell erst nach vielen Jahren zeigt, nachverfolgt werden kann, ist auch hier eine Dokumentation unbedingt erforderlich.

Der Arbeitgeber ist nach § 14 Gefahrstoffverordnung verpflichtet, ein Verzeichnis aller Beschäftigten zu führen, die während ihres Arbeitsverhältnisses mit CMR-Stoffen gearbeitet haben. Dieses Verzeichnis ist stets zu aktualisieren und 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Sollte das Arbeitsverhältnis davor enden, müssen die entsprechenden Daten dem Mitarbeiter ausgehändigt werden.

Die Autorin versichert, dass keine Interessenkonflikte im Sinne von finanziellen oder persönlichen Beziehungen zu Dritten bestehen, die von den Inhalten dieser Fortbildung positiv oder negativ betroffen sein könnten.

Bärbel Meißner,  Apothekerin

×