N-Größen/AMNOG

WIEDER GEWOHNTE PACKUNGSGRÖSSEN FÜR PATIENTEN

Gesetzlich versicherte Patienten können ab heute ihr Arzneimittel vorerst wieder in der gewohnten Packungsgröße erhalten.

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Der Rahmenvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband und Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) ermöglicht es Apotheken, in bestimmten Fällen nun auch wieder „alte“ Packungsgrößen abzugeben, sofern das Rezept nur das Kennzeichen N1, N2 oder N3 ohne konkrete Stückzahl angibt. Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) und fehlerhaften Datenmeldungen einzelner Pharmahersteller hatte es zu Jahresbeginn eine erhebliche Verunsicherung unter den Patienten gegeben.

Der neue Rahmenvertrag differenziert bei Rezepten, die nur ein N-Kennzeichen tragen:

1. Wenn es Rabattarzneimittel gibt und diese innerhalb des verordneten neuen N-Bereiches liegen, muss eines dieser Rabattarzneimittel abgegeben werden.
2. Gibt es daneben auch Rabattarzneimittel mit einer „alten“ N-Kennzeichnung, kann die Apotheke zwischen allen Rabattarzneimitteln wählen.
3. Sind nur Rabattarzneimittel vorhanden, die eine „alte“ N-Kennzeichnung tragen, darf die Apotheke eines dieser Rabattarzneimittel abgeben, muss es aber nicht tun.
4. Sind gar keine Rabattarzneimittel vorhanden, kann die Apotheke zwischen einem Präparat aus dem neuen N-Bereich oder mit „alter“ N-Kennzeichnung wählen.
Diese Regelungen sollen eine Abgabe von Packungen mit „alten“ N-Kennzeichnungen ermöglichen, ohne die Pflicht zur Abgabe von Rabattarzneimitteln zu unterlaufen.

„Viele Patienten können die neuen Packungsgrößen kaum nachvollziehen“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Mit der neuen Regelung können die Apotheker nun besser auf die Bedürfnisse der Patienten eingehen und ihnen die Umstellung erleichtern.“ Während der neue Rahmenvertrag zwischen DAV und GKV am 1. April in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber die Packungsgrößenverordnung bereits zum 15. März geändert. Die dazugehörigen Anlagen mit neuen N-Kennzeichen treten am 1. Mai in Kraft. Packungen mit ungültig gewordenen N-Kennzeichen dürfen allerdings noch 18 Monate nach der jeweiligen Änderung an Patienten abgegeben werden. Quelle: www.abda.de

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