© Miqul - Fotolia.com

Nachgefragt 04/14

VERDIENST/HAFTUNG

Verdient man in den alten Bundesländern mehr? Muss die PTA bei Schäden haften?

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Wir haben Tanja Kratt und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Tanja Kratt, ADEXA Zweite Vorsitzende

Gibt es Gehaltsunterschiede zwischen Ost und West?
Das kommt darauf an, ob man die tariflichen Gehaltsansprüche betrachtet oder die tatsächlich bezahlten Gehälter: Mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen bilden alle anderen fünfzehn Kammerbezirke ein Tarifgebiet – und in diesem sind die gleichen Tarifgehälter ohne Differenzierung nach Ost und West festgeschrieben! Das ist für die meisten Berufsgruppen in der Apotheke schon seit 1997 so.Im letzten Schritt wurde diese Angleichung 2007 für die Pharmazieingenieure vollzogen. Mit dem tariflosen Sachsen gibt es im Osten allerdings einen dunklen Fleck auf der Landkarte.

Anders sieht es mit den tatsächlich gezahlten Gehältern aus. Hier liegen in den östlichen Bundesländern – Berlin ausgenommen – die Gehälter deutlich öfter unter dem gültigen Tarif als im Bundesdurchschnitt. Das hatte die letzte Gehaltsumfrage von ADEXA im Jahr 2012 gezeigt. Aktuell findet eine neue Online-Befragung statt, an der sich alle Apothekenangestellten, auch ohne ADEXA-Mitgliedschaft, im eigenen Interesse beteiligen sollten, da sie eine wichtige Basis für Tarifverhandlungen darstellt (www.adexa-online.de/gehaltsumfrage_2014/).

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag
DIE PTA IN DER APOTHEKE
Petra Peterle
Marktplatz 13
65183 Wiesbaden
oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Wer haftet bei Personen- oder Sachschäden?
Der Inhaber einer Apotheke haftet nach den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) für die infolge einer Pflichtverletzung verursachten Personenund Sachschäden. Wird also ein Kunde durch Abgabe eines falschen Arzneimittels in der Gesundheit geschädigt, hat der Apotheker für den möglicherweise dadurch entstehenden Personenschaden einzustehen. In den meisten Fällen wird der Apothekeninhaber rechtlich nicht durchsetzen können, dass der Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, finanziell zur Rechenschaft gezogen wird.

Wird nämlich zum Beispiel eine Medikament von der Krankenkasse nicht erstattet, weil die PTA übersehen hat, dass es nicht mehr ab rechnungsfähig ist, wird man ihr nur leichte, allenfalls mittlere Fahrlässigkeit vorwerfen können. Der Apothekeninhaber kann allerdings, wenn sich bei einem Mitarbeiter derartige Schäden häufen oder er gerade erst alle Angestellten aufgeklärt hat, an welchen Kriterien ein abgelaufenes Rezept zu erkennen ist und wie sich die Mitarbeiter in derartigen Fällen verhalten sollen, den Schaden nach vorheriger Androhung auch einmal in Rechnung stellen.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 04/14 auf Seite 67.

×