Adexa | Umfrage
UMFRAGE ZUR SCHRIFTLICHEN BERATUNGSBEFUGNIS FÜR PTA
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Apothekenbetriebsordnung
§ 20: Information und Beratung
Satz 2: Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden, sie kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich festgelegt hat. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker der Apotheke grundsätzlich hinzuzuziehen ist.
Die Fachgruppe PTA bei ADEXA bittet Sie daher, die folgenden fünf Fragen zu beantworten.
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Quelle: Adexa