Zwei aufgeschlagene gelbe Impfpässe, in dem einen ist eine Masern-Mumps-Röteln-Impfung und eine einzelne Röeln-Impfung eingetragen, der andere ist leer.© Astrid860 / iStock / Getty Images Plus
Seit 1. März 2020 müssen Kinder und Angestellte gegen Masern geimpft sein, wenn sie neu in Gemeinschaftseinrichtung kommen. Wer schon vorher dort war, hatte bis letzten Sonntag Zeit, einen Nachweis vorzuzeigen.

Impfpflicht

NACHWEIS-FRIST FÜR MASERN-IMPFUNG ABGELAUFEN

An Kitas und Schulen ist seit dem 1. März 2020 die Schutzimpfung gegen Masern Pflicht, sowohl für Kinder als auch Angestellte. Wer schon vor diesem Stichtag in der Gemeinschaftseinrichtung war, hatte bis vergangenen Sonntag Zeit, seinen Impfnachweis vorzulegen.

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Zum Schutz vor ansteckenden Masern greift nun auch die zweite Stufe der vor zwei Jahren eingeführten Impfpflicht für Schulen und Kitas. Am Sonntag, 31. Juli,  endete die Frist zur Vorlage von Impfnachweisen für Kinder und Beschäftigte, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren.

Die Frist sollte ursprünglich bereits am 31. Juli vergangenen Jahres auslaufen. Sie wurde dann aber zwei Mal verlängert, weil die Corona-Krise die Abläufe erschwerte. Seit März 2020 gilt die Pflicht schon für Neuaufnahmen in Kitas und Schulen.

Gesundheitsämter ausgelastet

Die Landkreise hatten angesichts der Corona-Sommerwelle vor weiteren Belastungen vieler Gesundheitsämter durch die Masern-Impfpflicht gewarnt. Die Ämter seien nicht nur in die Pandemiebekämpfung, sondern auch in diesem Rahmen stark eingebunden, erklärte der Deutsche Landkreistag. Angesichts der aktuellen Arbeitsbelastung habe man das Bundesgesundheitsministerium um eine weitere Verschiebung der Nachweisfrist für Masern-Impfungen auf den 1. Januar 2023 gebeten.

Was bedeutet „Masern-Impfpflicht“?

Die Masern-Impfpflicht gilt für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen. Seit 1. März 2020 ist in Kitas oder Schulen für mindestens ein Jahr alte Kinder vor der Neuaufnahme ein Nachweis Pflicht: per Impfausweis, mit dem gelben Untersuchungsheft oder einem ärztlichem Attest, wenn das Kind schon Masern hatte.

Nun müssen nun auch Nachweise für Kinder und Beschäftigte da sein, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Liegen diese nicht vor, muss die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen, das im Einzelfall über Tätigkeits- oder Betretungsverbote entscheidet.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium erläuterte. An Schulen geht dies wegen der Schulpflicht nicht. Verhängt werden können am Ende auch Bußgelder bis zu 2500 Euro.

Quelle: dpa

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