Berufspolitik
WELCHE ANSPRÜCHE HABEN SIE WÄHREND EINES BESCHÄFTIGUNGSVERBOTES?
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Wenn die Apothekenleitung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommt, dass ein gesetzeskonformer Einsatz der werdenden Mutter nicht mehr möglich ist, kann sie ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Gerade zu Beginn der Corona-Pandemie war dies für Schwangere fast zwingend, weil weder ein Eigenschutz durch eine Corona-Impfung noch hinreichende technische Schutzmaßnahmen möglich waren.
Mutterschutzlohn kommt zum Einsatz
Aber auch ohne pandemische Einflüsse bestehen Gefahren eventuell durch Labortätigkeiten und den Umgang mit gefährdenden Substanzen. Daneben gibt es auch noch ein ärztliches Beschäftigungsverbot, das ausgesprochen werden kann, wenn medizinische Gründe dagegensprechen, dass die Schwangere weiter in vollem Umfang arbeitet. Hier kann dann ein volles oder teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Gleichgültig, um was für ein Beschäftigungsverbot es sich handelt: Die Rechtsfolgen sind die gleichen. Die schwangere PTA muss entweder gar nicht mehr oder nicht mehr zur vollen Stundenzahl arbeiten und erhält einen Mutterschutzlohn, der dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entspricht. Das Nettoeinkommen bleibt also das gleiche wie vor dem Beschäftigungsverbot. Für Mitarbeiterinnen, für die die tariflichen Regelungen gelten, wird ein höherer Mutterschutzlohn fällig, wenn sich das Gehalt wegen einer Tariferhöhung ebenfalls erhöhen würde.
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Besonderheiten beim Urlaubsanspruch beachten
Auch Mitarbeiterinnen im Beschäftigungsverbot haben einen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Diese darf nur für volle Elternzeitmonate anteilig gekürzt werden. Eine Kürzungsmöglichkeit steht den Apothekenleitungen auch in Bezug auf den Urlaubsanspruch zu. Für jeden vollen Elternzeitmonat darf der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt werden.
Für die Dauer der Beschäftigungsverbote darf jedoch keine Kürzung vorgenommen werden. Und noch eine Besonderheit gilt in Bezug auf den Urlaub. Konnte er wegen eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig genommen werden, dann verfällt er nicht nach den üblichen Regeln, sondern kann im laufenden Jahr nach dem Beschäftigungsverbot oder dem darauffolgenden Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Folgt Elternzeit auf das Beschäftigungsverbot, dann ist es das Jahr nach Ende der Elternzeit und das darauffolgende Jahr.
Grundsätzlich dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht benachteiligt werden. Deshalb gilt auch für eine Inflationsausgleichsprämie: Wenn die tatsächlich Beschäftigten eine solche Prämie erhalten, müssen auch die Mitarbeiterinnen im Beschäftigungsverbot bedacht werden. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, warum Mitarbeitende im Beschäftigungsverbot weniger von der gestiegenen Inflation betroffen sein sollten als arbeitende Angestellte. Anders kann die Einschätzung sein, wenn ein Fahrtkostenzuschuss vereinbart ist. Da während eines Beschäftigungsverbots keine Fahrtkosten anfallen, dürfte im Zweifelsfall auch der Zuschuss gestrichen werden.
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