Hilfsmittelversorgung
PTA-Fortbildung

Licht ins Dunkel

Die meisten Rezepte, die in der Apotheke eingelöst werden, sind über Arzneimittel ausgestellt. Nur eine geringe Anzahl betreffen Hilfsmittel. Doch gerade sie verursachen einen großen Aufwand.

16 Minuten

Veröffentlichung der Teilnahmebescheinigung:
01. Mai 2020

HILFSMITTELREZEPT

Grundsätzliches
+ Hilfsmittel zu Lasten der GKV werden auf einem rosa Rezept (Muster 16) verordnet. Ausnahme: Seh- und Hörhilfen, für sie gelten Besonderheiten, die unter anderem ihre Verordnungsblätter betreffen (Sehhilfen auf Muster 8 und 8A, Hörhilfen auf Muster 15).
+ Die Verordnung erfolgt also auf dem gleichen Vordruck, auf denen auch Arznei- und Verbandmittel stehen. Die Ärzte sind aber verpflichtet, getrennte Verordnungsblätter für die gleichzeitige Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln zu verwenden. Mischrezepte, auf denen also beides – Arzneimittel und Hilfsmittel – stehen, sind an den Arzt mit der Bitte um zwei Verordnungsblätter zurückzugeben. Ist dies nicht zeitnah möglich, ist im Einzelfall nur das Arzneimittel zu beliefern.
+ Die Gültigkeit eines Hilfsmittelrezeptes beträgt 28 Kalendertage nach Ausstellung.

Angaben des Arztes
+ Der Arzt muss die Kennzeichnung „7“ anzukreuzen.
+ Das Hilfsmittel muss eindeutig verordnet werden, das heißt bei der Verordnung eines Hilfsmittels, das im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, kann entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis genannt oder die 7-stellige Positionsnummer angegeben werden.
+ Das Einzelprodukt (bezeichnet durch die 10-stellige Positionsnummer) wird grundsätzlich vom Leistungserbringer nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung mit der oder dem Versicherten ausgewählt. Hält es der verordnende Arzt aber für erforderlich, ein spezielles Hilfsmittel einzusetzen, darf er eine spezifische Einzelproduktverordnung mit der 10-stelligen Positionsnummer – unter Angabe einer entsprechenden Begründung – durchführen.
+ Auf dem Rezept muss die Diagnose angegeben sein (anders als bei Verordnungen über Arzneimittel!).
+ Die eindeutige Verordnung umfasst auch die Anzahl und erforderlichenfalls Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen, Konfektion, Maßanfertigung).
+ Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z. B. medizinische, hygienische oder sicherheitstechnische Gründe oder aufgrund der besonderen Beanspruchung). Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen (z. B. Kompressionsstrümpfe).
+ Gegebenenfalls Angabe des Versorgungszeitraumes bei Hilfsmitteln zum Verbrauch oder zum Verleih.

Angaben (in) der Apotheke
+ Auf der Rückseite muss der Patient oder eine berechtigte Person (z. B. Angehörige und Pflegende) pro Verordnungszeile den Empfang des Hilfsmittels bestätigen.
+ Einige Lieferverträge sehen vor, dass Patienten, die eine höherwertige Hilfsmittelversorgung verlangen und somit die Mehrkosten selbst tragen, auch dies schriftlich bestätigen müssen.
+ Je nach Liefervertrag erfolgt die Abrechnung der Hilfsmittel nach § 300 SGB V (Arzneimittelabrechnung) oder nach § 302 SGB V (Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich). Wird ein Hilfsmittel nach § 300 SGB V abgerechnet, ist in der Regel die PZN aufzudrucken. Bei der Abrechnung nach § 302 SGB V wird die Verordnung im Regelfall mit der Hilfsmittelnummer bedruckt.

Hilfsmittelverzeichnis Grundsätzlich übernimmt die GKV nur die Kosten für Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Dieses Verzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband gemäß § 139 SGB V erstellt und regelmäßig aktualisiert. Dabei handelt es sich aber nicht – wie die Krankenkassen ausdrücklich betonen – um eine abschließende Positivliste, sondern sie dient lediglich als Orientierungshilfe. Somit können in Ausnahmefällen auch Hilfsmittel erstattet werden, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Hierfür ist dann im Einzelfall vor Belieferung eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen. Um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen die Hersteller beim GKV-Spitzenverband einen Antrag stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme der Produkte, nachdem der Medizinische Dienst (MDS) der GKV die Qualitätsanforderungen geprüft hat.

Zum Beratungsteam des MDS gehören Spezialisten aus der Hilfsmittel-/Pflegehilfsmittelversorgung wie beispielsweise Orthopädiemechaniker-​Meister, Medizintechniker oder staatlich geprüfte Techniker und Ingenieure für Medizintechnik. Bei privat Krankenversicherten ist die Hilfsmittelbelieferung etwas anders geregelt. Bei ihnen wird der Hilfsmittelkatalog zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich ähnlich des Hilfsmittelverzeichnisses der GKV um eine Auflistung der privaten Krankenversicherungen (PKV). Diese enthält die Hilfsmittel, die von der PKV erstattet werden. Dabei hat der Privatversicherte je nach Tarif Zugang zum offenen oder geschlossenen Hilfsmittelkatalog, wobei ersterer weitaus mehr erstattungsfähige Hilfsmittel auflistet.

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