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Recht

OTC NICHT IN DIE FREIWAHL

Auch in Zukunft erhalten Kunden apothekenpflichtige Arzneimittel nur über den HV-Tisch. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig Ende letzter Woche hervor.

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Demnach verstößt das Selbstbedienungsverbot für OTC-Arzneimittel nicht gegen die Verfassung. Geklagt hatte ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen. Er wollte rezeptfreie Arzneimittel in der Freiwahl anbieten, die zuständige Aufsichtsbehörde hatte ihm das jedoch untersagt.

Laut Apothekenbetriebsordnung dürfen apothekenpflichtige Medikamente nicht per Selbstbedienung an den Patienten gelangen. Der klagende Apotheker sah durch diese Vorschrift sein in der Verfassung verankertes Recht auf freie Berufsausübung verletzt. Er verwies auch auf Versandapotheken, bei denen der Kunde Arzneimittel in der Regel ohne Beratung über das Internet beziehe. Seit Einführung des Versandhandels gebe es daher keinen Grund mehr für das Verbot, OTC-Medikamente in der Freiwahl anzubieten.

Das sieht das Bundesverwaltungsgericht anders: Das Selbstbedienungsverbot sei aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und stärke die Beratungsfunktion des Apothekers, heißt es in einer Pressemitteilung. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass der Kunde sachgerecht informiert werde. «Das minimiert das Risiko, dass ein ungeeignetes Medikament zur Anwendung kommt oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft angewandt wird.»

Die Richter sahen mit Blick auf den Versandhandel auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die geltenden Regeln für den Versandhandel zielten darauf ab, Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. Auch hier unterliege die Arzneimittelabgabe der Kontrolle eines Apothekers. «Eine Selbstbedienung findet nicht statt.»

Erika Fink, Präsidentin der Bundesapothekerkammer, begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Das Urteil bestätige, dass die Beratung des Apothekers auch bei rezeptfreien Medikamenten unverzichtbar sei, sagte sie. «Die Entscheidung ist daher eine wichtige Klarstellung im Sinne des Patientenschutzes und der Arzneimittelsicherheit.»

Der Apotheker war mit seinem Anliegen bereits in zwei Vorinstanzen gescheitert. Sowohl beim Verwaltungsgericht Aachen als auch beim Oberverwaltungsgericht Münster hatte seine Klage keinen Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befasst. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Quelle: sch/pharmazeutische-zeitung.de

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