© N-Media-Images - Fotolia.com

Recht/Arzneimittelpreisverordnung

LANDGERICHT MÜNCHEN VERBIETET ABHOLENTSCHÄDIGUNG

Apotheken dürfen Patienten keine finanzielle Entschädigung anbieten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist und der Patient deshalb ein zweites Mal in die Apotheke kommen muss.

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Zu diesem Urteil kamen die Richter am Landgericht München I. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Apotheker geklagt, der seinen Kunden einen Gutschein über 10 Euro angeboten hatte, wenn diese ihr verordnetes Medikament nicht direkt mitnehmen konnten und auf eine Auslieferung am selben Tag verzichteten, sondern lieber ein zweites Mal in die Apotheke kommen wollten. Der Gutschein konnte über das gesamte OTC-Sortiment eingelöst werden.

Die Münchner Richter sahen in diesem Angebot zwar keine unangemessene Beeinflussung des Kunden nach § 4 Nr. 1 UWG, aber einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverord­nung liege nicht nur dann vor, wenn ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen Preis abgegeben werde. Die Bestimmungen der Preisverordnung würden auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein Arzneimittel zwar den korrekten Preis berechne, dies aber gleichzeitig mit einer Vergünstigung für ein anderes Produkt kombiniere. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichts­hofes stelle ein Einkaufsgutschein über 10 Euro eine solche Vergüstigung dar.

Der Apotheker könne auch nicht geltend machen, dass der Gutschein lediglich ein Ausgleich sei für die Unannehmlichkeit, ein zweites Mal die Apotheke aufsuchen zu müssen. Es könne nämlich nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass dies eine besondere Belastung für ihn sei.

Die Richter verwiesen hierbei auf die zentrale Lage der Apotheke in der Innenstadt, die es wahrscheinlich mache, dass viele Patienten ohnehin bald wieder aus einem anderen Grund in die Nähe der Apotheke kämen. Eine große Unannehmlich­keit könne die Abholung auch deshalb nicht sein, weil dem Kunden ja auch die Lieferung nach Hause angeboten werde, er diese aber nicht angenommen habe. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass eine Apotheke ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig habe, sondern erst bestellen müsse.

Die Richter sahen in dem Angebot der Apotheke deshalb eine Marketingaktion, die gegen den Sinn und Zweck der Preisbindungsvorschriften verstoße. Sie schaffe für Kunden einen Anreiz, preisgebundene Arzneimittel in dieser Apotheke zu kaufen und nicht in einer anderen, die keinen Gutschein anbiete. Daraus resultiere ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Versdrängungs- und Preiswettbewerb, denn das Verhalten des beklagten Apothekers könne die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern im Sinne von § 3 UWG beeinflussen. Quelle: dr/pharmazeutische-zeitung.de

×