Arzt klebt Impfnachweis in den Impfausweis© Ralf Geithe / iStock / Getty Images Plus
Besteht der Verdacht auf eine Impfpassfälschung, sind Apotheken außer in Ausnahmefällen an die Schweigepflicht gebunden

Impassfälschung

KEIN RECHT AUF DIE SCHWEIGEPFLICHT?

Wenn Apotheken den Verdacht auf eine Impfpassfälschung haben, müssen sie dies eigentlich der Polizei melden. Eigentlich – denn sie sind an die gesetzliche Schweigepflicht gebunden. Im Einzelfall kann die Aufhebung der Schweigepflicht aber gerechtfertigt sein.

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Zurzeit herrscht wieder reger Andrang in der Offizin: Kunden zeigen ihre gelben Impfpässe plus ihren Personalausweis und bitten um Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats, das in manchen Bundesländern mittlerweile als einzig gültiger Nachweis gilt. Die allermeisten sind dabei ehrlich, doch es gibt natürlich auch schwarze Schafe. Die legen dann einen gefälschten Impfpass vor. Werden sie erwischt, drohen ihnen neuerdings bis zu fünf Jahren Haft.

Die Pharmazeutische Zeitung fragte nach: Wie soll man sich als PTA oder Apotheker verhalten, wenn man einen solchen mutmaßlich gefälschten Pass vor sich hat? Das Bundesgesundheitsministerium erklärte auf Anfrage, dass sie sich dann diesbezüglich an die örtlichen zuständigen Polizeibehörden oder an die Staatsanwaltschaften wenden sollen.
 

An die Schweigepflicht gebunden

Doch das ist nicht so einfach. Apotheker und ihr pharmazeutisches Personal sind an die Schweigepflicht gebunden. Wer einfach persönliche Daten von Patienten in der Apotheke an die Polizei weitergibt, kann sich damit strafbar machen. Im Einzelfall kann die Aufhebung der Schweigepflicht zwar gerechtfertigt sein – allerdings ist das nur im Ausnahmefall möglich. Es gilt außerdem das Zeugnisverweigerungsrecht. Beißt sich hier womöglich die Katze in den Schwanz – ist also gar nicht erlaubt, was geboten wäre?

Ausstellung des Zertifikats verweigern

Bei möglichen Impfpassfälschungen empfiehlt der Justiziar der Bayrischen Landesapothekerkammer, Klaus Laskowski, zunächst die Ausstellung des Zertifikats zu verweigern. Apotheken müssen das sogar tun. Zudem könnten sie auch anbieten, den Impfpass einzubehalten oder zu vernichten, allerdings nur mit Einwilligung des Betroffenen. Schließlich kann sich die Apotheke überlegen, Strafanzeige zu stellen, dazu sei aber niemand verpflichtet. Vielmehr solle man in einer sogenannten Güterabwägung überlegen und auch dokumentieren, ob es gerechtfertigt ist, die Schweigepflicht zu brechen, weil ein Ungeimpfter mit gefälschtem Impfpass potenziell aufgrund eines möglichen Ansteckungsrisikos gerade bei den aktuellen Infektionszahlen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit Dritter darstellen könne, so Laskowski.
 

Unterschiedliche Rechtslage in den Bundesländern


Frank Bendas, Geschäftsführer der Apothekerkammer Sachsen, gibt ebenfalls eine Handlungsempfehlung: „Die Rechtslage wird bundesweit unterschiedlich eingeschätzt, aber wir sind der Auffassung, dass jemand, der als Straftäter in die Apotheke kommt, kein Recht auf die Schweigepflicht hat.“ Die Kammer habe sich mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt, dass die Apotheker bei einem möglichen Fälschungsfall abgesichert sind, wenn sie sich für eine Strafanzeige entscheiden und daraufhin womöglich selbst eine Anzeige kassieren. Die Apothekerkammern Niedersachsen und Baden-Württemberg haben mit den zuständigen Behörden eine ähnliche Abmachung getroffen,

Laskowski empfiehlt deshalb: „Wer sich entschließt, Strafanzeige stellen zu wollen, der sollte sich vorher zum Beispiel bei der Staatsanwaltschaft beraten und sich verbindlich bestätigen lassen, dass die Nicht-Einhaltung der Schweigepflicht in diesem Fall straffrei bleibt.“ Für alle, denen das angesichts des fordernden Apothekenalltags aber zu umständlich sei, habe er größtes Verständnis.

Quelle: Pharmazeutische Zeitung

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