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DARF SIE ODER NICHT?

Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen, die für ihren Bereich erforderlich sind. Heilpraktiker dürfen das nicht. Welche Regelungen gibt es für Hebammen?

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Stellen Sie sich vor, eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger, das ist die männliche Variante, kommt in die Apotheke und möchte Oxytocin Injektionslösung kaufen – ein normalerweise verschreibungspflichtiges Medikament. Wie reagieren Sie? Können Sie es abgeben – einfach so? Oder müssen Hebamme oder Entbindungspfleger ein Rezept ausstellen? Dürfen sie das überhaupt? Zugegeben, es kommt nicht so häufig vor, aber wenn doch, sollten Sie Bescheid wissen.

Alles geregelt Paragraf 48 des Arzneimittelgesetzes und die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regeln die Verschreibungspflicht und ihre Ausnahmen – und um eine solche handelt es sich hier. In beiden Gesetzen ist nur von Ärzten, Zahn- und Tierärzten als Verschreibenden die Rede. Liest man ein bisschen weiter unten nach, in Paragraf 48 Absatz 3 Satz 2, findet man aber auch die Hebammen und Entbindungspfleger.

Hier wird festgelegt, dass durch eine Rechtsverordnung eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für diese Berufsgruppe festgelegt werden kann, allerdings nur für Arzneimittel, die sie für eine ordnungsgemäße Berufsausübung benötigen. Die Rechtsverordnung ist die AMVV. In Anlage 1 sind alle verschreibungspflichtigen Arzneistoffe mit ihren Ausnahmebestimmungen alphabetisch aufgelistet.

Nur vier Wirkstoffe Und hier findet man bei den Wirkstoffen Fenoterol, Lidocain, Methylergometrin und Oxytocin auch die Hebammen wieder. Sie dürfen Fenoterol zur Notfalltokolyse, also zur Hemmung vorzeitiger Wehen, Lidocain zur Durchführung von Dammschnitten und zum Nähen von Dammschnitten und -rissen im Rahmen der Geburt sowie Methylergometrin und Oxytocin bei Nachgeburtsblutungen ohne Rezept in bestimmter Dosierung und Menge erwerben. Für sie gilt in diesen Fällen die Verschreibungspflicht nicht. Schaut man in die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, so findet man dort den Hinweis, dass diese bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit die genannten Arzneimittel verfügbar zu halten haben.

Fazit Hebammen und Entbindungspfleger können demnach kein Rezept für eine bestimmte Person ausstellen. Dies ergäbe auch keinen Sinn, denn die Frischentbundene mit den starken Nachgeburtsblutungen wird kaum selbst in die Apotheke kommen und auch niemanden schicken. Das Medikament wird schließlich sofort benötigt.

Hebammen und Entbindungspfleger dürfen die vier Arzneistoffe in entsprechender Darreichungsform aber in der Apotheke ohne Rezept für ihren Praxisbedarf kaufen, um sie dann zur Hand zu haben, wenn sie benötigt werden. Es spricht also nichts dagegen, das Gewünschte abzugeben. Sie müssen sich nur davon überzeugen, dass es sich wirklich um eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger handelt.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 10/14 auf Seite 28.

Sabine Bender, Apothekerin / Redaktion

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