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Berufspolitik | Nachgefragt

WIE IST DAS MIT DEM HANDY WÄHREND DER ARBEITSZEIT? WIE WEIT DARF ÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ GEHEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Darf mein Chef mich videoüberwachen? Die Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von der konkreten Situation ab. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Technik zur Überwachung einsetzen, falls er ein berechtigtes Interesse hat. Das kann eine nicht einsehbare Ecke in der Freiwahl oder eine Schleuse zum dunklen Parkplatz sein, über die Botenfahrer liefern. Sollte es in der Vergangenheit schon mehrmals zu Diebstählen gekommen sein, kann das als Argument dienen. Einige Bereiche sind aber tabu, etwa die Toiletten, die Umkleideräume beziehungsweise das Notdienstzimmer. Nicht erst seit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Videoüberwachungen enge Grenzen gesetzt.

Landesdatenschutzbeauftragte klären im Zweifelsfall, ob nicht andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausgereicht hätten. Außerdem haben Angestellte die Möglichkeit, sich über Details inklusive aller Löschfristen zu informieren – zur Not über den besagten Landesdatenschutzbeauftragten. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 133/18) relativiert die Sachlage etwas. Demnach dürfen Chefs Videoaufzeichnungen archivieren, bis sie eine bestimmte Fragestellung geklärt haben, etwa einen Ladendiebstahl. Zeitliche Fristen sehen Richter an dieser Stelle nicht.

Darf man das private Handy während der Arbeitszeit nutzen? Kleine private Angelegenheiten werden gerne mal am Arbeitsplatz erledigt. Als Arbeitnehmer hat man grundsätzlich keinen Anspruch darauf, während der bezahlten Arbeitszeit private Telefongespräche mit dem Handy zu führen. Sofern der Arbeitgeber nicht ausdrücklich oder stillschweigend hierzu eine Genehmigung erteilt hat, muss man davon ausgehen, dass Ihnen eine private Nutzung grundsätzlich nicht gestattet ist. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung geduldet, sollte aber auch dann ein bestimmter zeitlicher Rahmen nicht überschritten werden.

Es gibt gerichtliche Urteile, die besagen, dass alles in allem nicht mehr als zehn Minuten täglich dafür aufgewendet werden sollten, denn alles darüber hinaus gilt als Arbeitszeitbetrug. Sollte man ein generelles Verbot der Handynutzung missachten, stellt dies eine Pflichtverletzung dar und kann schwere Konsequenzen haben. Diese kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine ordentliche Kündigung sein. Selbstverständlich muss aber auch immer der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Wird ein privates Telefonat wegen eines berechtigten Notfalls geführt, ist eine Abmahnung zumeist nicht gerechtfertigt.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 07/19 ab Seite 28.

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