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Nachgefragt 08/13

VERTRETUNGSBEFUGNIS/ARBEITSPLATZ APOTHEKE FAMILIENFREUNDLICH

Wer darf den Apotheker vertreten? Sind Familie und Beruf vereinbar?

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Wir haben Barbara Neusetzer und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Barbara Neusetzer, Erste Vorsitzende ADEXA

Wieso haben PTA keine Vertretungsbefugnis?
Verankert ist dies in § 2 der Apothekenbetriebsordnung: „Ein Apothekenleiter muss sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen.“ Als Alternative sieht das Regelwerk vor, „sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur (PI) vertreten zu lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war.“

Allerdings beschränkt sich die Vertretungsbefugnis von PI und Apothekerassistenten auf Einzel- und Filialapotheken. In Hauptapotheken eines Filialverbunds sowie Apotheken, die Parenteralia herstellen, patientenindividuell stellen oder verblistern, dürfen hingegen nur Approbierte den Inhaber vertreten. PI waren auch schon zu DDR-Zeiten zur Vertretung berechtigt und sind nach der Wiedervereinigung den Apothekerassistenten (Vorexaminierte) gleichgestellt worden. Beide arbeiten prinzipiell unter Verantwortung des Apothekers, PTA dagegen unter Aufsicht.

Sie sind uns wichtig!
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Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Petra Peterle,
Otto-Volger-Straße 15,
65843 Sulzbach,
oder per E-Mail an: p.perterle@uzv.de

Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Wie familienfreundlich ist der Arbeitsplatz Apotheke?
Die Doppelbelastung durch Familie und Beruf ist immer eine große Managementaufgabe. Wer Beruf und Kinder unter einen Hut bringen möchte, handelt sich oftmals Konflikte mit dem Chef oder den Kollegen ein. Die Politik wirbt mit Familienfreundlichkeit, mit Arbeitsflexibilisierung und flexiblen Arbeitsorten, Kinderbetreuung vor Ort, was jedoch in einer Apotheke schlecht oder gar nicht umsetzbar ist. Bleibt als Plus für den Arbeitsplatz öffentliche Apotheke meist die flexible Arbeitszeit, in Form von Teilzeitarbeit oder als Minijob, wobei die Apotheke mit ihren Öffnungszeiten wiederum gute Möglichkeiten bietet.

Oft liegt die zu leistende Arbeitszeit bei 20 Stunden. Auch die Minijobs zählen hierzu. Hier gibt es allerding eine Verdienstgrenze, bei der ein monatliches Gehalt von 450 Euro nicht überschritten werden darf. Aber wie überall sind es die Teilzeitstellen und die frauentypisch niedrigen Gehälter, die zu einer Abhängigkeit vom Partner führen. Auch die Rentenansprüche verringern sich deutlich. Daher sollten die Arbeitgeber die Apotheken noch familienfreundlicher machen – vielleicht mit steuer- und abgabefreien Zuschüssen bei den Kinderbetreuungskosten.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/13 auf Seite 99.

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