© djedzura / istock / Thinkstock

Berufspolitik

HITZEFREI?

Der Sommer zeigt sich gerade von seiner heißen Seite…. Auf über 30 Grad steigt zurzeit das Thermometer. Für die, die am See oder im Schwimmbad liegen und die Sonne genießen können: Toll! Für die, die arbeiten müssen, kann das zu einer echten Belastungsprobe wer-den. Konzentration und Leistung sinken, bei vielen machen sich sogar Kopfschmerzen, Kreislaufbeschwerden bemerkbar.

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Aber das Arbeitsrecht besagt: Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer. Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Chef im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach §4 lediglich verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung vermieden wird. Und im Arbeitsschutzrecht ist eben nicht die Außen-, sondern die jeweilige Arbeitsplatztemperatur maßgeblich.

Ab welcher Raumtemperatur ist die Arbeit unzumutbar?
Nach der Arbeitsstättenverordnung gilt grundsätzlich und ganzjährig: Die Lufttemperatur in allen Räumen am Arbeitsplatz sollte 26°C nicht überschreiten. Dann herrscht eine s.g. „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Wenn die Lufttemperatur wegen übermäßiger Sonneneinstrahlung über diese Grenze steigt, müssen Sonnenschutzsysteme, installiert wer-den. Sobald jedoch die Temperatur auf +30°C ansteigt und die Schutzsysteme bereits installiert sind, müssen vom Chef weitere Maßnahmen zur Temperatursenkung ergriffen werden. Hierzu zählen eine effektive Steuerung von Sonnenschutz und Belüftung (beispielsweise Nachtauskühlung), die Reduzierung zusätzlicher Wärmequellen, die Lockerung der Bekleidungsregeln und die Bereitstellung geeigneter Getränke. Wenn die Temperatur über 30°C steigt, sind diese Maßnahmen nicht mehr lediglich als Empfehlung gedacht, sondern sie wer-den verpflichtend. Spätestens dann also können Arbeitnehmer die Umsetzung der Maßnahmen zur Temperatursenkung fordern. Bei Raumtemperaturen über 35°C ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, sofern nicht Luftduschen, Wasserschleier oder Ähnliches installiert sind, was in einer Apotheke kaum umsetzbar oder sinnvoll ist.

Kann man Einfluss auf die Maßnahmen zur Temperatursenkung nehmen?
Gemäß § 17 des Arbeitsschutzgesetzes dürfen Beschäftigten, dem Arbeitgeber Vorschläge zum Gesundheitsschutz machen. Wie dargestellt, können Sie Ihren Chef somit bei Raumtemperaturen über 26°C um die Durchführung von Maßnahmen bitten. Ab 30°C können Sie sein Handeln einfordern, andernfalls bleibt der Weg zur Gewerbeaufsicht bzw. dem Amt für Arbeitsschutz. Im eigenen Interesse werden Arbeitgeber aber früher reagieren – schließlich beeinträchtigen dauerhaft hohe Temperaturen die Arbeitsleistung der Angestellten und können zu Beschwerden und letztlich zu Krankschreibungen führen. Zudem werden Kunden den Besuch einer völlig überhitzten Apotheke meiden.

Sind die Höchsttemperaturen von der Art des Arbeitsplatzes abhängig?
Die Mindestwerte der Lufttemperatur sind von der Körperhaltung (sitzen, stehen oder gehen) und Arbeitsschwere (leicht, mittel oder schwer) abhängig. So wird z.B. für die Tätigkeit in der Apotheke eine Mindesttemperatur von 19°C vorgeschrieben. Bei einer Überschreitung nach oben wird keine Unterscheidung nach Körperhaltung und Arbeitsschwere vorgenommen. Auch werden die Grenzwerte bei verschiedenen Arten von Räumen (Arbeitsräume, Pausen-räume etc.) nur bei Mindesttemperaturen und nicht bei Höchsttemperaturen unterschiedlich beurteilt.

Also, wer dem Chef keine Gelegenheit gibt, für Abkühlung zu sorgen und sich ohne Absprache nach Hause verabschiedet, dem droht eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar die Kündigung.

Bettina Schwarz,
BVpta, Geschäftsführerin

×