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Antidote

WAS, WANN, WO?

Die Verfügbarkeit von spezifischen Antidoten kann Leben retten. Um dies zu gewährleisten stehen neben Apotheken auch Krankenhäuser, beziehungsweise deren Krankenhaus-Apotheken als Lagerorte zur Verfügung.

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Die Begriffe „Notfallmedikamente“ oder „Notfallsortiment“ und „Notfalldepot“ werden häufig durcheinander geworfen. Hier ein kleiner Leitfaden, was Apotheken und bestimmte Kliniken vorrätig halten müssen und wo sie die Informationen dazu nachlesen können:

Notfallsortiment Um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, besteht in Apotheken eine Bevorratungspflicht für bestimmte Arzneimittel. Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte müssen für mindestens einen durchschnittlichen Wochenbedarf vorrätig gehalten werden. Bei krankenhausversorgenden Apotheken für einen Bedarf von zwei Wochen. Darüber hinaus muss die Apotheke für einen Vergiftungsfall Substanzen für die geeignete Entgiftungsmaßnahme oder Therapie mit dem passenden Antidot zur Verfügung haben. Dieses Notfallsortiment ist im § 15 der Apotheken-Betriebsordnung (ApBetrO) geregelt.

Eine Auflistung ist hier nachzulesen: www.apothekerkammer.de/pharmazie/apotheke/notfalldepot. (Die URL ist verwirrend, aber auf dieser Seite ist sowohl das Notfalldepot der Kliniken als auch das Notfallsortiment der Apotheken gelistet.) Demnach müssen unter anderem neben Analgetika auch Opioide zur Injektion und oralen Verabreichung mit schneller Wirkstofffreisetzung und in retardierter Form in der Apotheke zur Verfügung stehen. Opioide als TTS zur transdermalen Applikation oder schnellverfügbare Sublingualtabletten sollen entweder vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können.

Glucocorticoide müssen zur Injektion und zur Inhalation, Antihistaminika zur Injektion vorrätig sein. Außerdem sollen Antischaummittel und Medizinische Kohle auf Lager sein. Bei den Impfstoffen müssen Tetanus-Impfstoff und Tetanus Hyperimmun-Globulin 250 I.E. vorrätig gehalten werden sowie Epinephrin zur Injektion. Darüber hinaus müssen 0,9-prozentige Kochsalzlösung zur Injektion sowie Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung vorhanden sein.

Notfalldepots Sie sind von den Landesapothekerkammern in einzelnen Krankenhäusern eingerichtet. Diese Medikamente können nur von einer Apotheke gegen Quittung rund um die Uhr abgeholt werden, aber nicht vom Patienten selbst. Ein ärztliches Rezept ist Voraussetzung. Es handelt sich hier um spezifische Antiseren, wie zum Beispiel Botulismus-Antitoxin, Diphtherie-Antitoxin, Schlangengift-Immunserum Viper, Tollwutimpfstoff, Tollwut-Immunglobulin, Varizella-Zoster-​Immunglobulin, C1-Esterase-​Inhibitor, Hepatitis-B-Immunglobulin, Hepatitis-B-Impfstoff und Digitalis-Antitoxin. Die Adressen der Notfalldepots befinden sich auf den Seiten der jeweiligen Landesapothekerkammern.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 05/19 ab Seite 76.

Bärbel Meißner, Apothekerin

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