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Politik

BETÄUBUNGSMITTELRECHT KOMPAKT – TEIL 2

Betäubungsmittel dürfen grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Das Nähere regelt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung.

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Das Betäubungsmittelgesetz regelt den erlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Die Details zum Verschreiben, zur Abgabe und die Dokumentation des Verbleibs von Betäubungsmitteln finden sich in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Insbesondere regelt die Verordnung, welche Betäubungsmittel verschreibungsfähig sind, dass eine Abgabe nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezepts erfolgen darf und dass Apotheken und Arztpraxen den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel lückenlos dokumentieren müssen .

Detailliert geregelt ist, was und wie viel ein Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten verordnen darf (§§ 2 bis 4). In begründeten Fällen darf ein Arzt (nicht jedoch ein Zahnarzt) von den Vorschriften abweichen, muss aber dann die Verschreibung mit „A“ kennzeichnen. Seit der Erhöhung der Höchstverschreibungsmengen für Fentanyl (Pflaster) gibt es nur noch wenige Präparate, die mit „A“ gekennzeichnet werden.

Eine Substitutionsverschreibung ist mit „S“ zu kennzeichnen (§ 5). Substitution ist die Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten zur Behandlung der Abhängigkeit. Als Substitutionsmittel finden Levomethadon, Methadon und Buprenorphin Verwendung; in begründeten Ausnahmefällen darf der Arzt auch Codein, Dihydrocodein oder Diamorphin verschreiben. Im Regelfall ist das Substitutionsmittel dem Patienten in der Praxis oder Apotheke zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.

Spezielle Vorschriften gibt es auch für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen oder Hospizen. Der Arzt kann bestimmen, dass die Verschreibung dem Patienten nicht ausgehändigt, sondern unter seiner Verantwortung in der Einrichtung gelagert wird. Solch kontrolliert gelagerte und nicht mehr benötigte Betäubungsmittel können für andere Patienten verschrieben oder an die versorgende Apotheke zurückgegeben werden (§ 5b).

Betäubungsmittel dürfen nur auf Vorlage der dreiteiligen − von der Bundesoberbehörde (BfArM) auf ärztliche Anforderung ausgegebene − Rezepte abgegeben werden. Es darf für die Verordnung anderer Arzneimittel nur verwendet werden, sofern sie zusätzlich zu einem Betäubungsmittel erfolgt. Lediglich in Notfällen ist es erlaubt, von dieser Vorschrift abzuweichen. Solche Verschreibungen sind mit „Notfall-Verschreibung“ vom Arzt zu kennzeichnen, der zudem verpflichtet ist, ein mit „N“ gekennzeichnetes Betäubungsmittelrezept unverzüglich nachzureichen (§ 8). Eine Notfall-Verschreibung für eine Substitution „S“ ist nicht möglich.

ANGABEN AUF DEM BETÄUBUNGSMITTELREZEPT

+ Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten, Krankenkasse, Versicherungsstatus
+ Bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres und Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters
+ Ausstellungsdatum
+ Eindeutige Arzneimittelbezeichnung, Bezeichnung und Gewichtsmenge BtM je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform
+ Menge des verschriebenen Arzneimittels in „g“ oder „ml“, Stückzahl der abgeteilten Formen
+ Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe oder der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“
+ Bei der Take-Home-Verordnung zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen
+ Ggf. „A“, „S“, „N“, , bei der Überlassung von Substitutionsmittel für zwei Tage der Buchstabe „Z“, bei Kauffahrteischiff „K“
+ Name des verschreibenden Arztes, Zahn- oder Tierarzt, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer + In den Fällen des Praxisbedarf der Vermerk „Praxisbedarf“
+ Eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnoder Tierarztes, im Vertretungsfall ergänzend der Vermerk „i.V.“

Die formalen Anforderungen an das Betäubungsmittel, die zwingend einzuhalten sind, finden sich in § 9 BtMVV und sind im Kasten als Checkliste zusammengestellt. Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen nur persönliche Daten des Patienten ggf. geändert werden. In dringenden Fällen, in denen eine unverzügliche Anwendung erforderlich ist − und nur dann − sind weitergehende Änderungen möglich. Der Arzt ist in diesen Fällen nachträglich zu benachrichtigen und Korrekturen in allen drei Teilen des BtM-Rezepts vorzunehmen.

Nicht abgegeben werden darf ein Betäubungsmittel, wenn die Verschreibung vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde (§ 12). Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind umgehend im amtlichen Formblatt zu dokumentieren. Karteikarten oder paginierte Betäubungsmittelbücher können ebenfalls verwendet werden; alternativ sind Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung statthaft. Die Eintragungen sind vom Apotheker am Monatsende zu prüfen und mit Namenszeichen und Datum zu versehen. Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und EDV-Ausdrucke sind von der letzten Eintragung an gerechnet drei Jahre aufzubewahren (§ 13).

Betäubungsmittelrecht kompakt
Der dritte und letzte Teil komplettiert mit den einschlägigen Regelungen zum Austausch von Betäubungsmitteln, zum Abgabebelegverfahren, der Mitnahme von Betäubungsmittel auf Auslandsreisen und dem Dispensierrecht die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. Den ersten Teil finden Sie hier.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/12 ab Seite 56.

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium

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