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Berufspolitik | Nachgefragt

WO KANN MAN SICH IN DER PAUSE AUSRUHEN? ZÄHLEN ARZTBESUCHE ZUR ARBEITSZEIT?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Muss für das Personal ein Sozialraum vorhanden sein? Hier greifen mehrere Regelungen: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, Anhang) fordert Pausenräume, wenn ein Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat oder falls es Sicherheit beziehungsweise Gesundheitsschutz erfordern. Der zweite Punkt ist von Bedeutung, wenn schwangere Kolleginnen in der Apotheke arbeiten. Sie haben das Recht, sich bei Bedarf auszuruhen. Mehr über die Ausstattung von Pausenräumen kann man in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A4.2) nachlesen. Sie müssen mindestens sechs Quadratmeter groß sein und eine Sitzgelegenheit sowie einen Tisch haben. Außerdem ist auf ausreichend viel Tageslicht oder zumindest auf eine gute Beleuchtung zu achten. Möglichkeiten zur Temperierung werden ebenfalls genannt. Außerhalb typischer Pausenzeiten darf der Raum für andere Zwecke, etwa für Besprechungen, genutzt werden. Laut Apothekenbetriebsordnung (§ 4 ApBetrO) muss außerdem ein Nachtdienstzimmer innerhalb der Apotheke oder „in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen“ vorhanden sein. Hier handelt es sich streng genommen um einen Bereitschaftsraum, der einem Pausenraum aber gleicht und tagsüber auch als solcher genutzt werden kann.

Muss man außerhalb der Arbeitszeit zum Arzt gehen? Den Arzttermin gibt es nur selten zur gewünschten Zeit, was zum Problem werden kann. Grundsätzlich sollten Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden, denn generell ist das Fernbleiben von der Arbeit wegen eines Arztbesuchs nur erlaubt, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Man muss hier aber differenzieren. Handelt es sich um eine Vorsorge- oder Routineuntersuchung, dann ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, dass er auf einen nächsten freien Termin außerhalb seiner Arbeitszeit wartet, da hier keine medizinische Notwendigkeit besteht. Ein Verhinderungsgrund des Arbeitnehmers ist auch anzunehmen, wenn der aufgesuchte Arzt Sprechstunden nur in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers hat. Bei akuten Beschwerden kann man sich hingegen freistellen lassen, denn hier kann bei längerem Warten eine Verschlechterung eintreten. Auch der BRTV § 10a besagt, dass bei einer Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen für einen Arztbesuch (Spezialisten) die dafür notwendige Zeit freigegeben wird, sofern der Termin nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist. Man sollte die Arbeitsverhinderung seinem Arbeitgeber aber unverzüglich ab eigener Kenntnis mitteilen.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 04/19 ab Seite 28.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriften Verlag,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

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