Titelbild Berufspolitik© djedzura / iStock / Getty Images Plus

Berufspolitik | Nachgefragt

WIE IST MAN BEI EINEM UNFALL AUF DEM WEG ZUR ARBEIT VERSICHERT?

Mit den dunkler werdenden Tagen und dem spätherbstlichen Schmuddelwetter steigt auch das Risiko, auf dem Arbeitsweg einen Unfall zu erleiden. Welche besonderen Regeln gelten bei so einen Wegeunfall für den Versicherungsschutz?

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Ein Wegeunfall ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg nach Hause ereignet. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der versicherte Weg beginnt ab der Außentür des Wohngebäudes und endet mit der Außentür der Apotheke. Umwege können versichert sein, wenn diese notwendig sind: zum Beispiel wegen einer Umleitung, einer schnelleren Verbindung, bei Fahrgemeinschaften oder um Kinder vor der Arbeit in die Kita oder Schule zu bringen beziehungsweise danach abzuholen. Wird der direkte Arbeitsweg aus privaten Gründen wie einem Einkauf oder dem Besuch der Freundin unterbrochen, besteht für diesen Umweg kein Versicherungsschutz.

Falls Sie den Heimweg dann wieder aufnehmen, beginnt auch der Schutz wieder – es sei denn, die Unterbrechung dauert länger als zwei Stunden. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesozialgerichts handelt es sich auch dann um den Arbeitsweg, wenn man nicht von der eigenen Wohnung startet, etwa, weil man bei seinem Freund übernachtet hat – auch wenn dieser Weg deutlich länger ist. Achtung: Auch das Wegerisiko ist bei Frost und Eis oft höher als in den Sommermonaten. Dieser arbeitsrechtliche Begriff hat aber nichts mit dem Unfallrisiko auf dem Arbeitsweg zu tun, sondern mit dem pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz. Beschäftigte tragen das Wegerisiko und sind dafür verantwortlich, sich auf die Wetterlage soweit wie möglich einzustellen.

Bei angekündigtem Glatteis oder Schneefall muss man also früher starten und vielleicht lieber die S-Bahn nehmen als den Pkw. Oder man muss die versäumte Zeit nacharbeiten beziehungsweise Überstunden abbummeln, falls man trotz guter Planung nicht rechtzeitig in der Offizin war. Wird man aufgrund eines Wegeunfalls arbeitsunfähig, soll man, wie bei anderen Arbeitsunfällen auch, einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Waren Sie zunächst bei Ihrem Hausarzt, wird er Sie an einen D-Arzt überweisen. Ein Wegeunfall muss der Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden, falls Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind.

Dafür ist die Apothekenleitung zuständig, die eine sogenannte Unfallanzeige machen muss. Die Berufsgenossenschaft kommt dann für Ihre gesundheitlichen Kosten als Versicherte auf. Dabei geht es nach der medizinischen Versorgung unter Umständen auch um Reha-Leistungen und finanzielle Entschädigungen (zum Beispiel Verletztengeld, Renten). Eventuelle Personen- und Sachschäden anderer Unfallbeteiligter oder Sachschäden am eigenen Auto würden über die eigene Haftpflicht- oder Kaskoversicherung abgewickelt. Mein Wunsch für Sie: Kommen Sie unfallfrei durch die kalte Jahreszeit!

Diesen Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 11/2021 auf Seite 126.

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.
ADEXA berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.

×