djedzura / istock / Thinkstock

Berufspolitik

WAS PASSIERT MIT NICHT GENOMMENEM URLAUB AUS DEM LETZTEN JAHR? KANN ER AUSBEZAHLT WERDEN?

Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Er soll, wie der Name sagt, der Erholung dienen. Deshalb soll der Urlaub auch nicht „zusammengespart“ oder ausgezahlt werden, sondern immer im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen werden.

Seite 1/1 1 Minute

Seite 1/1 1 Minute

Sowohl nach der gesetzlichen als auch nach der tariflichen Regelung muss der Urlaub bis zum 31.12. eines Jahres genommen werden. Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Mitarbeiters nicht möglich ist, kann er auf das nächste Jahr übertragen werden. Betriebliche Gründe wären zum Beispiel eine Krankheitswelle unter den Angestellten, wegen der die Apothekenleitung die Urlaubsanträge zum Jahresende aus betrieblichen Gründen ablehnen muss. Ebenso kann es sein, dass eine andere Mitarbeiterin im letzten Quartal in den Mutterschutz geht und es nicht gelungen ist, eine Ersatzkraft einzustellen.

Persönliche Gründe der Mitarbeiter sind in erster Linie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Wer erkrankt ist, kann seinen Erholungsurlab nicht in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kann der restliche Urlaubsanspruch auf das nächste Jahr übertragen werden. Dann muss er allerdings bis zum 31.03. in Anspruch genommen werden, ansonsten würde er endgültig verfallen. Nur dann, wenn die Übertragung wegen einer Erkrankung erfolgt ist und die Mitarbeiterin weiterhin auch bis zum 31.03. krank ist, verfällt der Resturlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31.03. des darauffolgenden Jahres. Wer also am Jahresende feststellt, dass er noch Urlaub hat, tut gut daran, sich dies von seinem Arbeitgeber bestätigen zu lassen. In erster Linie sollte man versuchen, den Urlaub noch im alten Jahr in Anspruch zu nehmen. Wenn das nicht mehr möglich ist, wird der Urlaub übertragen. Einen Auszahlungsanspruch gibt es grundsätzlich nicht.

Soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen betrifft, ist hiervon auch keine Abweichung möglich. Die 24 Werktage müssen mindestens in Freizeit zur Erholung genommen werden.

Wer einen tariflichen Urlaubsanspruch hat, kann von einer Sonderregelung Gebrauch machen. Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 33 bzw. 34 Werktage, also deutlich mehr als der gesetzliche. Nach § 11 des BRTV/RTV Nordrhein können Apothekeninhaber und Mitarbeiter vereinbaren, dass bis zu drei Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1/25 des Bruttomonatsgehalts abgegolten werden. Wenn also beide Seiten einig sind, dürfen diese drei Tage ausgezahlt werden. Der restliche Urlaubsanspruch muss übertragen und dann innerhalb der ersten drei Monate in Freizeit genommen werden.

Rechtsanwältin Minou Hansen Leiterin der ADEXA-Rechstabteilung

×