Ein Mann liegt im Bett in einem Krankenhaus. Er ist an zahlreiche Monitore und Geräte angeschlossen. Eine Krankenpflegerin steht neben dem Bett und beugt sich über den Patienten.© Martin Barraud / iStock / Getty Images Plus
Wer entscheidet für mich über lebenserhaltende Maßnahmen, wenn ich es nicht mehr kann? Dazu haben sich Anfang des Jahres die Bestimmungen geändert.

Vorsorgedokumente

TROTZ NOTVERTRETUNGSRECHT BLEIBT PATIENTENVERFÜGUNG WICHTIG

Ehe- und Lebenspartner dürfen sich seit Anfang des Jahres in medizinischen Fragen gegenseitig vertreten und Entscheidungen treffen. Diese Neuregelung zur Patientenverfügung ist bisher kaum bekannt. Doch es gibt Einschränkungen.

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Bisher galt die persönliche, schriftliche Patientenverfügung – also eine Willenserklärung, falls der Betroffene sie gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern nicht mehr erklären kann – als das Maß aller Dinge. Lag sie nicht vor, hatten Ehe- oder Lebenspartner kaum etwas zu sagen: Ihr Votum war für die Ärzte nicht bindend.

Das ist seit dem 1. Januar anders. Ehe- und Lebenspartner können sich nun in gesundheitlichen Krisen, wenn also die betreffende Person in eine bestimmte Behandlung nicht einwilligen kann, gegenseitig vertreten.

Es kann auch um lebensbegrenzende Maßnahmen gehen

Doch die Stiftung Patientenschutz in Dortmund gibt zu bedenken: Das Notfallvertretungsrecht sei begrenzt und beinhalte auch Risiken. Zum Beispiel gibt es Fälle, bei denen dem Partner die konkreten Behandlungswünsche des Betroffenen gar nicht immer bekannt seien – und dabei kann es auch durchaus um lebensbegrenzende Maßnahmen gehen.

Nach Erfahrung des Stiftungsvorstandes, Eugen Brysch, gebe es auch Fälle, in denen sich Betroffene nicht immer ausschließlich vom Ehe- oder Lebenspartner vertreten lassen wollen. Das Notvertretungsrecht sei außerdem auf sechs Monate begrenzt.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bleiben wichtig

Weiterhin sei es wichtig, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht rechtzeitig zu erstellen, betont Brysch. Das gelte übrigens auch für die finanziellen Zuständigkeiten: Die seien auch mit dem neuen Recht nicht vollständig abgedeckt, zum Beispiel für Versicherungen und Bankgeschäfte.

Und: Nach wie vor gebe es ohne eine entsprechende Vollmacht keine Möglichkeit, über eine ambulante Pflege, Pflegeheimaufenthalte oder Krankenhausverträge zu entscheiden.

Quelle: apotheke adhoc

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