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NACHGEFRAGT 05/12

VIDEO-ÜBERWACHUNG/BOTENDIENSTE

Ist eine Video-Überwachung in der Apotheke erlaubt? Kann die PTA Botendienste und ähnliches ablehnen?

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Wir haben Minou Hansen und Angelika Gregor (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.


Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin

Darf die Arbeit der PTA in der Apotheke per Video überwacht werden?
Die Rechtslage basiert derzeit auf entsprechenden Urteilen der Arbeitsgerichte: Eine angekündigte Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist möglich. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter hierüber informiert werden. Es reicht nicht aus, dass die Kameras plötzlich da sind oder die Installationsarbeiten verfolgt werden können. Vielmehr muss der Arbeitgeber seinen Angestellten ausdrücklich mitteilen, dass und wie er überwacht! Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser zustimmen. Heimliche Videos in Räumen mit privatem Charakter wie Toiletten und Umkleiden sind generell verboten.

Grundsätzlich unzulässig ist auch die Überwachung von Mitarbeitern an Einzelarbeitsplätzen, wenn sie allein der Kontrolle dient. Etwas anderes gilt nur, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der überwachte Mitarbeiter beispielsweise strafbare Handlungen am Arbeitsplatz begeht und es keine andere Möglichkeit gibt, den Vorwurf zu klären. In diesem Fall kann eine kurzfristige Überwachung auch ohne Ankündigung zulässig sein. Tonmitschnitte sind schon zum Schutz der Kunden nicht zulässig. Die Überwachung selbst kann auch durch vom Apothekenleiter bevollmächtigte Dritte geschehen – also zum Beispiel einen Wachdienst oder Angehörigen.

Angelika Gregor, Vorstandsmitglied BVpta

Muss eine PTA alle anfallenden Arbeiten in der Apotheke übernehmen?
Im Grundsatz gilt, dass der abgeschlossene Arbeitsvertrag bindend ist. In der Regel beschreibt dieser die Leistungspflichten beider Seiten. Je präziser die Beschreibung, desto schwieriger wird eine Abweichung. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Liegt eine betriebliche Notwendigkeit vor, kann der Arbeitgeber eine andere „zumutbare” Tätigkeit übertragen. Was im Einzelnen zumutbar ist, ist an viele Faktoren gebunden. Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Fähigkeiten u.s.w.

Es gibt viele Firmen, die in Arbeitsverträgen schon Versetzungsklauseln hinein schreiben. Fehlt diese, hat der Arbeitgeber trotzdem ein Weisungs- und Direktionsrecht. Inwieweit das dann zum Tragen kommt, ist im Einzelnen nur anhand des Arbeitsvertrags zu beurteilen. Ob und wie der Arbeitnehmer dann die Arbeit verweigern kann, ist nicht pauschal zu beantworten, sondern vom Einzelfall abhängig. In der Apotheke sollten die Berufsgruppen meist klar nach Berufsbild eingesetzt werden. Überschneidungen kommen aber vor. Sollten allerdings häufig und/oder ausschließlich Arbeiten einer anderen Berufsgruppe, hier PKA, zu übernehmen sein, hilft meist der Königsweg ... miteinander reden. Oft kann schon in einem klärenden Gespräch die Situation dargelegt und bereinigt werden.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 05/12 auf Seite 66.

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