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PKA-Fortbildung

SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

Apotheken sollten Gesundheit vorleben, auch was den Arbeitsschutz betrifft. PKA können sich aktiv mit Verbesserungsvorschlägen und als Ersthelfer einbringen.

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Was für eine trockene Thematik – denken die einen! Sinnvoll und notwendig – denken andere. Spätestens bei der Rezeptkontrolle wird aber jedem bewusst, dass Berufsgenossenschafts(BG)-Rezepte durchaus vorkommen und man erkennt, dass Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gar nicht so selten sind.

Nicht unterschätzen! Gefährdungsbeurteilung, Unfallverhütungsmaßnahmen und Arbeitsschutz liegen natürlich in erster Linie in der verantwortlichen Hand des Arbeitge- bers, also des Apothekenbesitzers beziehungsweise der Apothekenleitung. Diese hat die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, dass von Räumlichkeiten und Ausstattung der Apotheke keine Gefährdungen für die Gesundheit der Mitarbeiter ausgehen. Grundwissen benötigt jedoch auch die/der PKA. PKA sollten, ja müssen als Minimum über die berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Bescheid wissen und diese mit wachem Auge einhalten. Neue Mitarbeiter sollten sich alle Sicherheitseinrichtungen wie Feuerlöscher, deren Standorte samt Bedienung, den für Arbeitsunfälle notwendigen Verbandkasten und Notausgänge genau anschauen, um im Ernstfall nicht wertvolle Zeit mit Suchen zu verlieren.

Da der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Sinne eines systematischen Qualitätsmanagements jedoch ein permanenter Prozess ist, der sich bei neuen Erkenntnissen weiter verbessern lässt, dürfen selbstverständlich auch Verbesserungsvorschläge geliefert und mit der Ausbildung zum Laien-Ersthelfer zudem eine wertvolle Zusatz-Qualifikation erworben werden. Denn gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A1 (BGV A1) ist für jede Apotheke ein ständig anwesender, ausgebildeter Ersthelfer erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen und mehr Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt. Außerdem sind natürlich die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) relevant. Für Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen machen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) konkrete Vorgaben. Hierbei kommt meist auch gleich die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV; PSA = persönliche Schutzausrüstung) mit ins Spiel. Bei Verleih von Babywaagen, Milchpumpen und medizinischen Messgeräten ist zudem die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten.

Im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), Gesetzliche Unfallversicherung, ist wiederum geregelt, was die Aufgabe der Unfallversicherung ist: Erstens mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Zweitens nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Jede Apotheke hat hierfür Mitglied in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) als Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung zu sein. Deren Angebote, Informationen und Leistungen finden sich zusammengefaßt unter „BGW kompakt – Pharmazie“ (BGW 03-03-050/ 5GU) in einer 50-seitigen Broschüre, die im Internet heruntergeladen werden kann.

Selbst grundlegende Mindest-Anforderungen an Arbeitsplätze sind in den Themenfeldern der Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln definiert, was Raumanforderungen (Abmessungen, Fenster, Böden, Türen), Verkehrswege, Brandschutz, Fluchtwege und Notausgänge, Ergonomie (Bewegungsflächen, Anordnung, Beleuchtung, Klima, Lärm), Sanitär- und Pausenräume sowie Nichtraucherschutz betrifft. Und mit „qu.int.as“ bietet die BGW sogar ein Qualitätsmanagement mit integriertem Arbeitsschutz an.

Tipps und Internetadressen
www.bgw-online.de – Homepage der Berufs- genossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Diese bietet unter „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ einen eigenen Service für Apotheken mit „FAQ“ (Frequent asked questions), Links, Veröffentlichungen, Arbeitshilfen, Broschüren speziell auch für die typischen Gefährdungen der Branche.
https://www.abda.de/themen/apotheke/arbeitsschutz/arbeitsschutz-in-der-apotheke – Der Bundesverband Deutscher Apothekerverbände (ABDA) behandelt ebenfalls den Arbeitsschutz in der Apotheke mit Empfehlungen und zahlreichen Links, auch zu „Spezialgebieten“, etwa „Risiko Virusinfektion – Übertragungsweg Blut“ oder „Zytostatika im Gesundheitsdienst – Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika“.

Gefährdungsbeurteilung mit System Insgesamt existiert bei Gefährdungen, die erkannt, beurteilt und behoben sowie entsprechend dokumentiert werden müssen, jedoch ein Spielraum. Eigeninitiative, Kreativität und Eigenverantwortung sowie ein auf die spezielle Apotheken-Situation zugeschnittenes, vorausschauendes Handeln sind gefragt. Die BGW-Broschüre „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“ (BGW 04-05-050/TP-5GB) enthält auf 65 Seiten eine Anleitung zum strukturierten Vorgehen samt schon vorgefertigter Arbeitsblätter zur Dokumentation. Neben arbeitsbereichsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen (bspw. Offizin – Beratung und Verkauf; PKA-Arbeitsplatz; Rezepturbereich – Herstellung; Labor – Ausgangsstoff-Untersuchungen; Vorratsraum – Befüllen von Regalen) werden hierbei tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen unterschieden. Auch personenbezogene Gefährdungsbeurteilungen sind möglich, etwa bei Mitarbeitern mit wechselnden Tätigkeiten, bei Allergikern, chronisch kranken Mitarbeitern oder einem Mitarbeiter mit Behinderung.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung zumindest für Jugendliche sowie für werdende oder stillende Mütter. Die Apothekenleitung kann sich hierfür, neben im jeweiligen Sektor tätigen Mitarbeitern, die mögliche Belastungen und Gefährdungen bei ihrer Tätigkeit am ehesten kennen sollten, zusätzlich durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (gestellt von der BGW) beraten lassen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen werden die festgestellten Risiken schriftlich fixiert und in drei Risikoklassen eingestuft. Risikoklasse 3 bedeutet: nicht akzeptable Risiken. Eine Infektion mit HIV oder Hepatitis beim Umgang mit Blut (etwa Blutabnehmen) wäre beispielsweise lebensgefährlich, ebenso wie ein Stromunfall aufgrund eines defekten Gerätes oder einer ungeschützt aus der Wand hängenden Steckdose. Risikoklasse 2 sind langfristig nicht tolerierbare Risiken: So können ungünstige Lichtverhältnisse die Augen belasten, Reflexionen und Spiegelungen die Bildschirmarbeit erschweren, Inhaltsstoffe von Reinigungs- und Desinfektionsmittel die Haut schädigen beziehungsweise sensibilisieren.

Unter Risikoklasse 1 fallen alle akzeptablen allgemeinen Lebensrisiken, etwa die Möglichkeit in der Erkältungszeit in der Offizin durch von Kunden mitgebrachte Erkältungsviren angesteckt zu werden. Wo notwendig werden Schutzmaßnahmen festgelegt nach dem „T-O-P“-Prinzip: Erst technische Lösungen (T), dann organisatorische Lösungen (O), dann erst personen-, beziehungsweise verhaltensbezogene Maßnahmen (P), um einen optimal wirksamen Schutz, der möglichst frei von Fehleranfälligkeiten ist, zu erreichen. Am besten und sichersten ist es natürlich die Gefahrenquelle zu beseitigen (T). Jede Verletzung im Betrieb, jeder Unfall, der mit der Beschäftigung in der Apotheke im Zusammenhang steht, also auch auf dem Arbeitsweg, auf Botengängen, sollte umgehend der Apothekenleitung gemeldet werden. Denn womöglich ist sehr zeitnah ein BG-Arzt zu konsultieren, eine Meldung an die BGW zu machen. Nur dann bestehen Ansprüche, falls nachträglich doch noch schwerwiegendere Komplikationen auftreten sollten als im ersten Moment gedacht.

Gemäß der jährlichen Meldungen aus Apotheken (durchschnittlich ca. 800, plus noch einmal so viele Wegeunfälle) sind Stolper- und Sturzunfälle noch immer die häufigsten Gesundheitsschäden. Arm- und Beinbrüche, Kopf- oder im Extremfall sogar innere Verletzungen können die Betroffenen schwer beeinträchtigen. Aber auch Stress und andere psychische Belastungen können krank machen. Oder einfach das Unfallrisiko erhöhen: In der Eile vergisst eine Mitarbeiterin vielleicht, die benutzte Lanzette in den durchstichsicheren Behälter zu entsorgen. Später verletzt sich die Reinigungskraft hieran. Oder gerade angelieferte Kartons werden zur Stolperfalle. In der Apotheke haben die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften an einer jedem bekannten und zugänglichen Stelle auszuhängen/nachlesbar zu sein. Der Arbeitgeber hat zusätzlich die Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung, was wiederum schriftlich mit Datum und Unterschrift durch den Arbeitnehmer zu dokumentieren ist. Also wieder nur ein weiteres, lästiges Übel? Nein! Arbeitsschutz lohnt sich! 

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 05/17 ab Seite 93. 

Dr. Eva-Maria Stoya, Apothekerin und Fachjournalistin

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