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Berufspolitik | Nachgefragt

WIE SCHÜTZT DIE APOTHEKE PERSONENGEBUNDENE DATEN? WELCHE RECHTE HAT EIN MINIJOBBER IN DER APOTHEKE?

Wir haben Tanja Kratt (ADEXA) und Bettina Schwarz für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter adexa-online.de und www.bvpta.de

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Minijobs sind steuer- und sozialabgabenfrei – mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht, von der man sich auf Antrag befreien lassen könnte. Aber sie sind nicht frei von Arbeitnehmerrechten, auch wenn das in der Praxis leider oft anders umgesetzt wird. Bis zu sechs Wochen Gehaltsfortzahlung im Falle einer Erkrankung gelten auch für Minijobber. Dauert die Krankheit länger, sind allerdings nur diejenigen durch das Krankengeld ihrer Krankenkasse abgesichert, die zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben.

Natürlich steht ihnen auch der „normale“ Urlaub zu. In Apotheken bezieht sich der Anspruch von 33 Tagen auf sechs Werktage. Bei über fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sind es sogar 34 Tage. Bei einer Minijobberin, die nur an zwei Tagen in der Woche beschäftigt ist, würde man den Urlaubsanspruch so umrechnen: 33 Tage geteilt durch sechs Werktage multipliziert mit zwei Arbeitstagen: Das sind elf Tage Urlaub. Pro Urlaubswoche würde man immer die zwei Arbeitstage anrechnen. Sie hätte also 5,5 Urlaubswochen wie ihre Vollzeitkollegen auch: fünf komplette Wochen und einen Urlaubstag in der sechsten Woche.

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Laut Gesetzgeber sind alle Stellen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet, sich an die Datenschutzbestimmungen zu halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, sie bearbeiten und danach auch weiter nutzen. Für die Apotheke bedeutet dies, dass schützenswerte Daten wie Name, Adresse, Informationen zur Gesundheit beziehungsweise Medikation erfasst und weiterverarbeitet werden. Die meisten Regelungen zum Datenschutz finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), aber auch andere Vorschriften sind relevant. Dazu zählen beispielsweise das Sozialgesetzbuch (SGB), das Telemediengesetz (TMG) oder das Strafgesetzbuch (StGB). Apotheken sind darüber hinaus an die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gebunden.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten innerhalb einer Apotheke sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Sind in einer Apotheke mehr als neun Personen mit der automatisierten oder mehr als 20 Personen mit der nicht automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 03/17 auf Seite 108.

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