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Berufspolitik

SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHUTZ – IHRE RECHTE IM ÜBERBLICK

Ungeborenes Leben steht unter besonderem Schutz. Dieser kann nur gewährleistet werden, wenn entsprechende Regelungen und Maßnahmen hierzu getroffen und an-gewendet werden.

Zu diesem Zweck wurde das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschaffen. Es beinhaltet sowohl die Schutzfristen vor und nach der Geburt des Kindes sowie viele Vorschrif-ten, die das Leben und die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes schüt-zen sollen. Ebenso ist die anschließende Stillzeit besonders geschützt.

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Beginn und Ende der Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsschwangerschaften beträgt die Schutzfrist nach der Geburt sogar 12 Wochen. Diese Schutzfristen gelten seit 2018 nun auch für SchülerInnen und Praktikanten. Im Zeitraum vor der Geburt darf die PTA selbst entscheiden, ob sie noch arbeiten möchte, kann allerdings jederzeit ihre Entscheidung widerrufen. Nach der Geburt darf sie allerdings auf keinen Fall arbeiten, auch wenn sie dies ausdrücklich möchte. An die Schutzfristen des MuSchG kann sich anschließend bei entsprechender Beantragung die Elternzeit bis zu drei Jahre anschließen.

Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeit
Künftig soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben. Auch die Möglichkeit der Sonntags-und Feiertagsarbeit soll erweitert werden, wenn die Betroffene das selbst so möchte. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird laut Familienministerium ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Ar-beitgeber hat dabei alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, "die der Behörde eine formelle und materielle Prüfung des Antrags ermöglichen". Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin grundsätzlich weiterbeschäftigen.

Arbeiten im Labor bzw. mit Gefahrenstoffen:
Der Arbeitgeber muss seit 2018 eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der werdenden bzw. stillenden Mutter durchführen. Sollte diese Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die auszuübende Tätigkeit eine Gefahr für Mutter oder Kind bedeuten könnte, hat der Arbeitgeber für eine andere Tätigkeit der Mutter zu sorgen. Werdende Mütter dürfen nur dann im Labor z. B. arbeiten, wenn sie keinen giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen schädigenden Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Auch der Umgang mit Stoffen, die Krankheitserreger übertragen können, sind ausdrücklich verboten. Die betreffenden Stoffe können der Gefahrstoffverordnung entnommen werden.

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Eine Informationspflicht für die Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nur einhalten, wenn er über die Schwangerschaft informiert ist. Daher ist es zum empfehlen, den Arbeitgeber zeitnah über eine Schwangerschaft zu informieren, zumal der Kündigungsschutz im Falle einer Fehlgeburt seit 2018 auch erweitert wurde.

Bettina Schwarz, BVpta, Geschäftsführerin

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