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REZEPTE HEILEN

Fehlerhafte oder fehlende Angaben auf einem Kassenrezept darf die Apotheke in einigen Fällen selbst korrigieren beziehungsweise ergänzen – aber nicht in allen. Wissen Sie Bescheid, damit es keine Probleme damit gibt?

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Fehler können passieren, sowohl in der Apotheke als auch in der Arztpraxis. Unangenehm wird es, wenn man sie übersieht oder unberechtigterweise verbessert. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Apotheke das Rezept gar nicht mehr zurück erhält und auf den Kosten sitzen bleibt.

Heilung durch die Apotheke Auf dem Rezept müssen die Krankenkasse, der Name und Vorname, die Anschrift und das Geburtsdatum des Versicherten sowie seine Versichertennummer, ferner das Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte und sein Status angegeben werden. Der Status gibt an, ob es sich beim Versicherten zum Beispiel um ein Kind oder einen Rentner handelt. Außerdem gehören die Kassennummer und die Arzt- beziehungsweise die Betriebsstättennummer aufs Rezept.

Zusätzlich müssen diverse Status-Felder angekreuzt werden, und zwar „gebührenfrei“ oder „gebührenpflichtig“, gegebenenfalls das Feld „noctu“, im Falle eines Unfalles das Feld „Unfall“ oder „Arbeitsunfall“. Fehlt das Kreuz im Feld „gebührenfrei“, so kann die Apotheke nach Vorlage des gültigen Befreiungsausweises das Kreuzchen ergänzen. Nicht fehlen sollte dann aber die Angabe des Gültigkeitsdatums des Ausweises.

Das Feld „noctu“ wird angekreuzt, wenn der Kunde im Notdienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen kommt und der Arzt die Belieferung während des Notdienstes für erforderlich hält. Rechts oben sind weitere Felder, wie “Hilfsmittel“, „Impfstoff“ oder „Sprechstundenbedarf“ gegebenenfalls anzukreuzen. Alle diese Angaben können von der Apotheke korrigiert werden. Solche Korrekturen oder Ergänzungen müssen vom Apotheker oder der PTA unterschrieben und mit Datum versehen werden. Auch die Wirkstärke und die Darreichungsform des verschriebenen Arzneimittels können nach Rücksprache mit dem Arzt verbessert werden.

Heilung durch den Arzt Alle Angaben aus dem Vertragsarztstempel beziehungsweise dem entsprechenden Aufdruck sowie die Unterschrift des Arztes können nur vom Arzt selbst ergänzt oder in Ordnung gebracht werden. Auch er muss Änderungen mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Fehlt die Arztunterschrift und wird das Rezept so eingereicht, wird es in der Regel nicht an die Apotheke zurückgegeben. Dies hängt jedoch auch von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Aus § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung ergibt sich, dass seit dem 1. Juli 2015 auch der Vorname des verschreibenden Arztes sowie seine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme auf dem Rezept angegeben werden müssen. Fehlen diese Angaben, so darf die Apotheke das Rezept nicht beliefern und die Angaben auch nicht ergänzen. Dies muss in der Arztpraxis geschehen. Die korrekte Vorgehensweise wäre, den Kunden zum Arzt zurückzuschicken oder ihn das Medikament privat zahlen zu lassen und ihm nach Korrektur durch den Arzt das Geld zurückzuzahlen.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 10/15 auf Seite 28.

Sabine Bender, Apothekerin, Redaktion

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