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Politik

ZWEI GESUNDHEITSGESETZE IN KRAFT

Versorgungsstärkungsgesetz und Präventionsgesetz passierten problemlos die Länderkammer. Das eine hat zum Ziel insbesondere die Versorgung von Patienten in strukturschwachen Regionen zu verbessern, das andere soll vor allem lebensstilbedingte Volkskrankheiten eindämmen.

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Nach drei vergeblichen parlamentarischen Anläufen in den vergangenen zehn Jahren ist am 18. Juli 2015 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention in Kraft getreten. Das Gesetz soll lebensstilbedingte ,,Volkskrankheiten“ wie Diabetes, Hypertonie, Herz-Kreislauf-Schwächen oder Adipositas eindämmen und die Menschen zu einer gesunden Lebensweise mit genug Bewegung bringen.

Eingebunden sind neben der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung auch die Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. In der Gesetzesbegründung heißt es, je früher im Leben mit der Gesundheitsförderung und Prävention begonnen werde, desto eher könnten Risikofaktoren wie man gelnde Bewegung, unausgewogene Ernährung, Übergewicht, Rauchen, übermäßiger Alkoholkonsum und chronische Stressbelastungen beeinflusst werden. Besonders wichtig sei es, Familien in ihrer Gesundheitskompetenz zu stärken und ein gesundes Aufwachsen der Kinder zu fördern. Zudem müssten Betriebe eine gesundheitsfördernde Unternehmenskultur entwickeln.

Um die gesteckten Ziele zu erreichen, wird viel Geld bereitgestellt. So werden die Leistungen der Krankenkassen zur Prävention und Gesundheitsförderung mehr als verdoppelt und die Krankenkassen in die Lage versetzt, künftig jährlich rund eine halbe Milliarde Euro pro Jahr für Prävention zu investieren. Das ist sicherlich gut angelegtes Geld. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe sollen über ausgeweitete Leistungen der Krankenkassen mehr für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter tun; dazu wird die betriebliche Gesundheitsförderung stärker mit dem Arbeitsschutz verflochten.

Vor allem jene, die beruflich oder in der Familie besonders belastet sind, zum Beispiel Schichtarbeiter und pflegende Angehörige, können zukünftig bestimmte Präventionsangebote leichter in Anspruch nehmen. Die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen zu präventiven Gesundheitsuntersuchungen weiterentwickelt werden; zur Beratung gehört die Klärung des Impfstatus.

Zur Aufnahme von Kindern in eine Kita müssen die Eltern in Zukunft eine ärztliche Beratung zum Impfschutz nachweisen. Der jüngste Masernausbruch in Berlin zeigt, wie wichtig ein umfassender Impfschutz ist. Das Gesetz kommt spät, macht aber einen Schritt in die richtige Richtung. Enttäuschend nur, dass Apotheken im Präventionsgesetz mit keinem Wort erwähnt werden. Was lange währt, wird nicht zwingend gut…

Versorgung auf hohem Niveau erhalten Mit dem zweiten Gesetz, dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die ärztliche Versorgung auch in strukturschwachen Gebieten flächendeckend möglich bleibt und verbessert wird. Dazu werden zum Beispiel Ärzte, die sich in entsprechenden Bereichen niederlassen, eine bessere Vergütung erhalten (während im Gegenzug eine evtl. Überversorgung in Ballungszentren abgebaut werden soll).

Indirekt profitieren von diesen Maßnahmen auch Landapotheken. Denn dort, wo sich Ärzte ansiedeln, können auch Apotheken überleben. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten durch das Gesetz einen Rechtsanspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten planbaren medizinischen Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation. Mit sogenannten Terminservicestellen sollen Patienten innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin erhalten.

Medizinprodukte der beiden höchsten Risikoklassen (IIb und III) müssen − ähnlich wie innovative Arzneimittel − künftig eine Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) durchlaufen, bevor sie als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden. Über einen Innovationsfonds werden neue Versorgungsprojekte und die Versorgungsforschung mit jährlich 300 Millionen Euro gefördert; auch Apotheken können Modellprojekte etwa zur Arzneimitteltherapiesicherheit bei multimorbiden Patienten einbringen.

Der G-BA erhält zudem den Auftrag bis 2016 weitere chronische Erkrankungen zu benennen, für die strukturierte Behandlungsprogramme, sogenannten Disease Management Programmen, kurz DMP genannt, eingerichtet werden. Derzeit gibt es in Deutschland DMP für Asthma, Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Brustkrebs, Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 sowie Koronare Herzkrankheit (KHK). Ab dem Jahr 2017 werden zudem die Wirtschaftlichkeitsprüfungen für verordnete Arznei- und Heilmittel regionalisiert.

Neuregelungen zu Arzneimitteln Zudem enthält das Gesetz einige unmittelbar apothekenrelevante Reglungen. So können im Rahmen der „Hausarztverträge“ zwischen einzelnen Krankenkassen und den Hausärzteverbänden zukünftig auch bestimmte Leistungen außerhalb der Regelversorgung, zum Beispiel apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel und Schutzimpfungen, vereinbart werden. Binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes sollen sich Krankenkassen und Deutscher Apothekerverband einigen, in welchen Fällen eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt, andernfalls entscheidet eine Schiedsstelle. Die Gespräche hierzu laufen.

Neu ist, dass Klinikärzte Patienten nunmehr bei der Entlassung eine kleinste Arzneimittelpackung verordnen können; die Verordnung können sie in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. So soll eine kontinuierliche Versorgung sichergestellt werden, ohne zunächst den Hausarzt aufsuchen zu müssen. Die Versorgung der Versicherten im Notdienst soll zudem durch einen Informationsaustausch von Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern verbessert werden.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 10/15 ab Seite 112.

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium

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