Eine Person in weißem Kittel schüttet sich aus einem Kunststoffgefäß heraus Cannabisblüten auf die Handfläche.
Die Handhabung von Cannabispräparaten stellt nun noch größere Herausforderungen an PTA und ApothekerInnen. © OlegMalyshev / iStock / Getty Images Plus

Rezeptur | THC

NEUE PREISE FÜR CANNABISPRÄPARATE

Im April haben der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband sich auf eine Neugestaltung der Hilfstaxe für cannabishaltige Arzneimittel geeinigt. Ziel sind Einsparungen, die Erlöse für Apotheken fallen also künftig geringer aus.

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Mit dem Ziel, jährlich 25 Millionen Euro einzusparen, haben der Deutsche Apothekerverband und die gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam eine neue Preisstaffelung für die Taxierung von Cannabisblüten und -produkten erarbeitet. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020. Bereits abgerechnete Rezepte müssen nicht abgeändert werden, allerdings ist es möglich, dass die Rechenzentren oder Krankenkassen nachbessern. So gestalten sich die neuen Preise:

Cannabisblüten
Unabhängig vom tatsächlichen Einkaufspreis müssen Apotheken nun einen einheitlichen Einkaufspreis abrechnen - sind also zu wirtschaftlichem Einkauf und Mischkalkulation von teuren und günstigeren Sorten angehalten. Dieser Einheits-Einkaufspreis liegt bei 9,52€ pro Gramm.

Der Fixaufschlag zum Verkaufspreis ist gestaffelt: Für Abfüllungen beträgt er für die ersten 15 Gramm 9,52 Euro pro Gramm, in Zubereitungen liegt er für die ersten 15 Gramm bei 8,56 Euro pro Gramm. Bis 30 Gramm sind es 3,70 Euro für jedes weitere Gramm, egal ob Abfüllung oder Zubereitung, und für alles, was über 30 Gramm hinausgeht, gelten 2,60 Euro pro Gramm.

Cannabisextrakte
Für Cannabisextrakte soll der Einkaufspreis wirtschaftlich eingekaufter Packungen „am stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke ausgerichtet“ abgerechnet werden, hier gilt demnach kein fester Wert, allerdings ist der Preis gedeckelt. Die Zuschläge orientieren sich nicht am Gehalt oder der Masse des Extraktes, sondern am Volumen - Angaben in Gramm müssen also anhand der Dichte in Milliliter umgerechnet werden.

Bei Abfüllungen wird als Zuschlag der Einkaufspreis mit 100 Prozent taxiert, als Maximalwert des Einkaufspreises werden hier 4,85€ pro Milliliter vorausgesetzt. Hat der Extrakt im Einkauf mehr gekostet, muss man für die Berechnung des Zuschlags dennoch von 4,85€ ausgehen. Diese Berechnungsformel gilt bis zu einem Wert von 80 Euro für den Zuschlag. Alles, was darüber hinausgeht, wird mit 8,4 Prozent des für diesen Anteil ermittelten Preises taxiert. Bei Zubereitungen beträgt der Zuschlag 90 Prozent auf den Milliliterpreis des verwendeten Präparats, auch hier ist der Zuschlag auf 80 Euro gedeckelt. Für jeden weiteren Milliliter dürfen hier nur noch drei Prozent aufgeschlagen werden.

Dronabinol in der Rezeptur
Die Rezepturpreise für Arzneimittel mit Dronabinol als Ausgangsstoff werden ähnlich errechnet: Der Zuschlag liegt bei 90 Prozent auf den durch wirtschaftlichen Einkauf erzielten Preis pro Milligramm (hier gilt also wieder die Masse, nicht das Volumen). Die Obergrenze für den Zuschlag beträgt 100 Euro, jedes weitere Milligramm kann mit drei Prozent des für diesen Anteil errechneten Preises taxiert werden.

Bei allen Varianten kommen die Beträge für Hilfsstoffe und Verpackungsmaterial mit 90 Prozent Aufschlag bei Zubereitungen beziehungsweise 100 Prozent bei Abfüllungen hinzu sowie die BtM-Gebühr, der Rezepturzuschlag, der Festzuschlag von 8,35€ und die Mehrwertsteuer. Die Sonder-PZN für die verschiedenen Cannabispräparate sind weiterhin gültig.

Dies bedeutet geringere Gewinne für die Apotheken, obwohl der Aufwand in Prüfung und Herstellung gleichbleibt, sich für die umständlich gestaffelte Taxierung sogar erhöht. So sollen den Krankenkassen die gewünschten Einsparungen ermöglicht werden.

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung

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