Ein Mann sitzt in der Offizin und hat seinen Oberarm freigelegt, eine Apothekerin wird ihn gleich impfen.© dusanpetkovic / iStock / Getty Images Plus
Diesen Herbst dürfen Apotheken in Modellprojekten gegen die Grippe impfen. Die BAK hat eine neue STIKO-Empfehlung in ihre Leitlinie aufgenommen.

Leitlinie

GRIPPEIMPFUNG IN APOTHEKEN – DAS IST NEU

Apotheken dürfen in Modellprojekten ihre Kunden gegen Grippe impfen. Ab dieser Saison empfiehlt die STIKO für Über-60-Jährige einen Hochdosis-Grippeimpfstoff. Diese und weitere Neuerungen finden sich in der am 2. September aktualisierten Leitlinie der Bundesapothekerkammer.

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Bereits im Mai 2020 erhielt der tetravalente Hochdosis-Grippeimpfstoff Efluelda® die europäische Zulassung, im Februar 2021 erweiterte die EU-Kommission diese auf Personen über 60 Jahren. Damit können Senioren in dieser Saison erstmals das hochdosierte Präparat (60 statt 15 µg Hämagglutinin je Stamm) erhalten. Dazu rät auch die Ständige Impfkommission (STIKO), da die Immunantwort im Alter nachlässt.

Das betrifft auch Apotheken:  Dieses Jahr dürfen sie im Rahmen von Modellprojekten gegen Grippe impfen. So soll die Impfquote steigen. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung und Beratung. Deshalb hat die Bundesapothekerkammer (BAK) ihre Leitlinie zur Grippeschutzimpfung in Apotheken aktualisiert.

Wer kommt für die Grippeschutzimpfung in der Apotheke in Frage?
Auf Kundenseite sind das volljährige gesetzlich Versicherte, deren Krankenkasse an dem Modellprojekt teilnimmt.
Auf Apothekenseite sind es öffentliche Apotheken in Regionen, die an dem Modellprojekt teilnehmen, beispielsweise in den Bezirken Nordrhein, Hessen und Niedersachsen. Sie müssen die Anforderungen des Landesapothekerverbands und der Krankenkasse erfüllen, genug Impfstoff vorrätig haben und ihren Berufshaftpflichtversicherer informieren.

Was steht in der Leitlinie zur Grippeimpfung?

Zunächst wird festgestellt, ob der Kunde eine Impfung erhalten kann. Kontraindikationen sind akute Infekte mit Fieber über 38,5 Grad Celsius und Allergien gegen die Inhaltsstoffe der Vakzine. Bei Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, zwei Wochen vor oder nach einer COVID-19-Impfung, bei einer anstehenden Operation oder wenn der Impfling gerinnungshemmende Arzneimittel einnimmt oder schwanger ist, soll die Apotheke nicht impfen, sondern an einen Arzt verweisen.

Kunden über 60 Jahre sollen den Hochdosis-Impfstoff erhalten. Für den Fall, dass nicht genug Impfdosen des Präparats zur Verfügung stehen, kann bis einschließlich März 2022 auch der Standard-Impfstoff verwendet werden. Der Kunde ist darüber jedoch aufzuklären und hat die Wahl. Sanofi Pasteur, der Hersteller von Efluelda®, hat am 2. September angekündigt, ab Mitte September zehn Millionen Impfdosen auszuliefern. Zusätzlich zu den vorbestellten Impfdosen sollen Ende Oktober zwei weitere Millionen Dosen zur Verfügung stehen.

Welche Materialien benötigt die Apotheke zum Impfen?
In dem Raum, in dem geimpft wird, müssen folgende Materialien vorhanden sein:
• Einmalhandschuhe
• Hände-, Haut- und Flächendesinfektionsmittel
• (Sicherheits-)Kanülen für Fertigspritzen ohne Kanüle (empfohlen: Größe 25 G 1 0,50 x 25 mm)
• Zellstofftupfer, Wundschnellverband
• Entsorgungsbehälter für Spritzen und Kanülen
• Aufklärungsmerkblätter, Formulare für die Einverständniserklärung, Dokumentationsbögen
• Formulare für die Impfbescheinigung, gegebenenfalls ein kleiner Apothekenstempel für den gelben Impfausweis
• die aktuellen Fachinformationen der Impfstoffe
• gegebenenfalls weiteres Informationsmaterial zum Thema Impfen

Spricht etwas gegen die Impfung, kann die Apotheke dem Kunden einen Termin zu einem späteren Zeitpunkt anbieten, ihn an eine andere Apotheke oder den Arzt verweisen. Die Apotheke muss die Aufklärung dokumentieren, dem Kunden ein Merkblatt aushändigen und ihn eine Einverständniserklärung unterzeichnen lassen. Hierzu gibt es Vordrucke der BAK für Über- und Unter-60-Jährige Impflinge.

Dürfen PTA die Impfung durchführen?
Aktuell dürfen nur Apothekerinnen und Apotheker impfen. Zuvor müssen sie an der Schulung „Grippeschutzimpfung in öffentlichen Apotheken - Theorie und Praxis“ teilnehmen, deren Inhalte das Robert Koch- und das Paul-Ehrlich-Institut festgelegt haben. Außerdem brauchen sie einen vollständigen Masern-Impfschutz. PTA dürfen dabei unterstützen, aber nicht selbst impfen.

Der Kunde soll außerdem angeben, in welchen Arm er die Impfung erhalten möchte. Empfohlen werden bei Rechtshändern der linke, bei Linkshändern der rechte Arm. Patientinnen mit therapiertem Brustkrebs sollen in den gegenüberliegenden Arm geimpft werden. In Tätowierungen und Muttermale soll nicht geimpft werden.

Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/apotheker-sollen-zu-hochdosis-impfstoff-beraten-127783/seite/alle/
Leitlinie zur Qualitätssicherung „Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“ der Bundesapothekerkammer vom 25. August 2021, zu finden im Abschnitt „Grippeschutzimpfung (Modellvorhaben)“ unter https://www.abda.de/fuer-apotheker/qualitaetssicherung/leitlinien/leitlinien-und-arbeitshilfen/
Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung „Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“

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