© DIE PTA IN DER APOTHEKE
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Berufspolitik | Nachgefragt

GIBT ES ZUSÄTZLICHE TAGE BEI DER PFLEGE EINES ERKRANKTEN KINDES ODER ERKRANKTER ANGEHÖRIGER? DARF EIN CHEF FORTBILDUNGEN EINFORDERN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Gibt es zusätzliche Tage bei der Pflege eines erkrankten Kindes oder erkrankter Angehöriger? Im Bundesrahmentarifvertrag und im Rahmentarifvertrag Nordrhein, § 10a, sind Anlässe für die Freistellungen aus besonderen Anlässen unter Entgeltfortzahlung genannt. Dazu gehören auch Erkrankungen eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, falls keine anderen Personen im Haushalt die Pflege übernehmen können und keine anderen Freistellungsansprüche bestehen, etwa nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 45 („Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“).

Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Als Obergrenze sind fünf Arbeitstage jährlich genannt. Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, bleibt die Familienpflegezeit mit befristeter Verringerung der Arbeitszeit als weitere Option. Das trifft jedoch nur auf große Apotheken mit 25 oder mehr Mitarbeitern zu. Unter diesen Voraussetzungen können Angestellte für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Darf ein Chef Fortbildungen einfordern? Zunächst einmal ist ein Mitarbeiter nur zu der im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistung verpflichtet. Allerdings kann der Chef im Rahmen seines sogenannten Weisungsrechts verlangen, dass man an bestimmten Fortbildungen teilnimmt. Dabei geht es insbesondere um Fortbildungen, die es dem Mitarbeiter im Weiteren ermöglichen, den arbeitsvertraglichen Pflichten auch in Zukunft nachzukommen. Zum Beispiel dann, wenn sich sein Arbeitsfeld aufgrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen verändert.

Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich auch den zeitlichen Rahmen sowie den Inhalt einer Fortbildung festlegen. Er sollte dabei aber auch die Interessen des Mitarbeiters mitberücksichtigen. Es nutzt nichts, wenn der Mitarbeiter keinen Spaß daran hat. Weigern kann man sich nur dann, wenn die Fortbildung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet und dabei die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschritten würden. Jedoch bevor man eine Fortbildung ablehnt, sollte man sich trotz allem immer gut überlegen, ob diese für einen selbst nicht auch eine Chance für ein besseres berufliches Fortkommen darstellt.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 11/18 auf Seite 112.

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