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Präqualifizierung

EIN THEMA, DAS SIE ANGEHT!

Wer auf Grundlage neuer Lieferverträge der Krankenkassen Patienten mit Hilfsmitteln versorgen will, muss seit einem Jahr eine Präqualifizierung nachweisen. Welche Bedingungen sollte eine Apotheke erfüllen?

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Die Abgabe von Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Dienstleistung der Apotheke, die häufig von Apothekenmitarbeitern als lästiger Randbereich zum normalen Geschäft mit Arzneimitteln empfunden wird. Besonders in kleinen Orten im ländlichen Bereich übernehmen Apotheken aber einen großen Teil der Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Inkontinenzhilfen, Kompressionstrümpfen, Stomaartikel und Hilfsmittel zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen.

Apotheker, die sich an der Belieferung von Hilfsmitteln auf der Basis neuer Hilfsmittelverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen beteiligen wollen, müssen sich seit 2011 zuvor präqualifizieren. So ist es von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern bundesweit geregelt worden.

Was ist Präqualifizierung? Interessierte Apotheken, aber auch Sanitätshäuser und andere Hilfsmittellieferanten müssen ihre Qualifikation für die Belieferung durch ein Präqualifizierungsverfahren, das im Sozialgesetzbuch festgelegt ist, nachweisen. Vertragspartner der GKV können nur die Leistungserbringer sein, die die Vorraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.

Früher hätte eine Apotheke mehrfache individuelle Überprüfungen durch einzelne Krankenkassen durchlaufen müssen. So hat dieses vereinfachte Verfahren auch Vorteile für die Apotheken. Zum Teil existieren zwar noch alte Verträge der GKV, für die keine Präqualifizierung nötig ist, zukünftige neue Verträge werden wohl vermehrt diese Bedingung enthalten. Möglicherweise werden auch bestehende Verträge kurzfristig angepasst.

Mit einer Bestätigung der Präqualifizierung ist jede Apotheke dafür gut vorbereitet. Die Präqualifizierung ist eine notwendige Vorraussetzung für die Teilnahme an den Hilfsmittellieferverträgen, sie ist aber nicht hinreichend. Das heißt, die Apotheke muss nachfolgend zusätzlich noch einen Liefervertrag mit der Krankenkasse nachweisen, um ihre Kunden mit Hilfsmitteln auf Kassenkosten zu beliefern.

TYPISCHE HILFSMITTEL DER APOTHEKE
Bandagen, Hilfsmittel für Dekubitus, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel für Tracheostoma, Kompressionsstrümpfe, Inhalationsgeräte, Gehhilfen, Toilettenhilfen, Stomaartikel, Messgeräte, Applikationshilfen

Präqualifizierungsstellen Unabhängige zentrale Prüfungsstellen – die so genannten Präqualifizierungsstellen – prüfen die Anträge der Leistungsanbieter. Im Zuge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung wurden diese Institute benannt, um mit einem geringen Aufwand die Eignung von Apotheken und anderen Hilfsmittellieferanten zu überprüfen.

Zurzeit gibt es zwanzig vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Präqualifizierungsstellen. Sie wurden überwiegend von Verbänden und Unternehmen gegründet, die bereits zuvor im Hilfsmittelsektor angesiedelt waren.

Prinzipiell kann jeder Leistungsanbieter bei jeder dieser Stellen einen Antrag zur Präqualifizierung stellen. Allerdings richten einige ihre Tätigkeit für alle Hilfsmittelsegmente, einige aber nur für bestimmte Versorgungsbereiche aus, das ist bei der Auswahl zu beachten. Für Apotheker bietet die Agentur für Präqualifizierung (AfP) in Eschborn bei Frankfurt am Main als Teil der Werbe- und Vertriebsgesellschaft deutscher Apotheker (MGDA) ein auf die Bedingungen in der Apotheke zugeschnittenes Verfahren an.

Antragsstellung Im Rahmen des Antrags müssen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (Einhaltung des Berufsrechts und Datenschutzes, Insolvenzfreiheit, Vorliegen einer Betriebshaftpflicht), die fachliche Kompetenz und die räumlichen sowie sachlichen Vorraussetzungen nachgewiesen werden. Formulare können auf den Internetseiten der Präqualifizierungstellen heruntergeladen werden. Der antragstellende Apotheker füllt diese aus und dokumentiert so die Einhaltung der geforderten Bedingungen. Zusätzlich werden die Approbationsurkunde, Pläne der Räumlichkeiten und eine Inventarliste verlangt.

Nur selten sind Betriebsbegehungen zur Überprüfung notwendig. Die Präqualifizerungsstelle ist angehalten, innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Unterlagen diese auf Vollständigkeit zu prüfen. Sollte der Antrag unvollständig sein, hat der Antragsteller die Möglichkeit, mit einer Fristverlängerung diesen nachzubessern. Vollständige Unterlagen sollten innerhalb von acht Wochen geprüft und eine Entscheidung des Antrags getroffen werden. Erfolgt der positive Bescheid über Erteilung der Präqualifizierung, werden die gesetzlichen Krankenkassen automatisch darüber in Kenntnis gesetzt und der jeweilige Betrieb wird in einem elektronischen Verzeichnis geführt.

VORTEILE AUF EINEN BLICK
+
Das Präqualifizierungszertifikat wird von allen Krankenkassen anerkannt.
+ Das Zertifikat ist fünf Jahre gültig.
+ Einzelfallprüfungen zur Feststellung der Qualifikation entfallen. Damit wird der zeitliche und finanzielle Aufwand reduziert.
+ Krankenkassen und GKV-Spitzenverband werden automatisch über die Präqualifizierung informiert.

Gültigkeit Wird die Zulassung erteilt, ist sie fünf Jahre lang gültig und wird von allen Krankenkassen anerkannt. Anschließend muss das Präqualifizierungsverfahren erneut durchlaufen werden. Änderungen im Betrieb, zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder die Verlegung der Apotheke an einen anderen Standort müssen per Änderungsanzeige mitgeteilt werden. Die Präqualifizierungsstelle prüft dann, ob die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Bestätigung weiterhin Wirksamkeit besitzt.

Fazit Der insgesamt überschaubare zeitliche und finanzielle Aufwand, der für die Antragsstellung zur Präqualifizierung nötig ist, lohnt sich auf jeden Fall für Apotheken. Sie sind so für neue Lieferverträge mit der GKV bestens gerüstet!

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 04/12 ab Seite 50.

Dr. Katja Renner, Apothekerin

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