© zoff-photo / iStock / Getty Images

Sonder-PZN

DIE CORONA-NUMMERN: EINE ÜBERSICHT

In den vergangenen Pandemiewochen haben Bundesregierung und Krankenkassen gemeinsam Möglichkeiten erarbeitet, die Rezeptbelieferung zu vereinfachen – neue Pharmazentralnummern inklusive.

Seite 1/1 4 Minuten

Seite 1/1 4 Minuten

Die Apotheken vor Ort sind das wichtigste Standbein der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Gerade während der Krise rund um das neue Coronavirus haben sie als Ansprechpartner in Gesundheitsfragen für ihre Hygienekonzepte und die spontane Desinfektionsmittelproduktion verdientermaßen Anerkennung erhalten. Gleichzeitig waren zu den schon bestehenden Lieferengpässen weitere Verknappungen zu erwarten, da viele pharmazeutische Produktionswerke in China und Indien ansässig sind – zwei stark von Corona betroffenen Regionen.

Und es gilt, persönlichen Kontakt zu vermeiden, um Ansteckungen zu verhindern. Das bedeutet, dass ein zweiter Besuch von Kunden in der Apotheke, weil ein Medikament bestellt werden musste, umgangen werden soll. Damit die Apotheken all dem gerecht werden können, hat das Bundesgesundheitsministerium die Lockerungen bestehender Regeln beschlossen und neue Bestimmungen erlassen. Sie gelten längstens bis nächsten März.

Rabattverträge Nachdem viele Krankenkassen diese Ausnahmeregelung schon Mitte März angeboten hatten, folgte dann auch die Bestätigung des Gesundheitsministers: Rezepte dürfen beliefert werden wie bei der Akutversorgung. Ist das Rabattarzneimittel also nicht vorrätig, kann eines der vier preisgünstigsten wirkstoffgleichen Präparate oder ein preisgünstiger Import abgegeben werden. In diesem Fall ist die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit 02567024 mit dem Faktor 5 aufzudrucken. Ist dies nicht möglich, darf das nächstpreisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgegeben und der Faktor 6 aufgedruckt werden. In beiden Fällen gilt, dass das Arzneimittel nicht teurer sein darf als das rezeptierte. Der handschriftliche Vermerk „Ausnahmeregelung wegen Coronavirus“ ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Aut-simile-Austausch Ist der identische Wirkstoff (aut idem) nicht verfügbar, darf derzeit nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt auch aut simile beliefert werden –statt Pantoprazol beispielsweise Omeprazol aus der gleichen Wirkstoffgruppe. In den Äquivalenzdosentabellen der Arzneimittelkommission finden Sie eine Übersicht über die Wirkstärken, die miteinander vergleichbar sind. Denn 20 Milligramm (mg) Simvastatin entsprechen nur 10 mg Atorvastatin – ein Beispiel von vielen. Indikation, Wechselwirkungen und Kontraindikationen müssen für jeden Kunden individuell bedacht werden. Auch pharmakodynamische Faktoren können eine Rolle spielen. So handelt es sich bei den meisten Sartanen um die aktive Wirkform – Candesartan, Olmesartan und Azilsartan sind jedoch Prodrugs. Bei der Taxation ist die Nichtverfügbarkeits-PZN 02567024 aufzudrucken.

Vergüteter Botendienst Um den Kunden einen zweiten Gang in die Apotheke zu ersparen, sollen Apotheken ihren Botendienst ausweiten und erhalten dafür eine Vergütung von den Krankenkassen. Einmal pro Tag und pro Haushalt dürfen fünf Euro abgerechnet werden. Davon ausgenommen sind Pflegeheime, die über einen Versorgungsvertrag beliefert werden, es sei denn, ein einzelner Bewohner macht von seinem Recht auf freie Apothekenwahl Gebrauch und bestellt selbst. Die Abrechnung erfolgt über die PZN 06461110, Faktor 1, Betrag 595 (5 € und Umsatzsteuer).

Sollte die Apothekensoftware diese Möglichkeiten noch nicht anbieten, darf man auch per Hand taxieren. Die Schrift muss aber maschinenlesbar sein und das Gesamt-Brutto muss stimmen.
BotendienstPZN 06461110, Faktor 1, Betrag 5,95
Auseinzeln Erstöffnung06461127, Faktor 1, Preis 0 darunter das Arzneimittel mit vollem Preis
Auseinzeln FolgeentnahmeArzneimittel mit Preis 0 darunter PZN 06461133, Faktor 1, Preis 6,90
Stückelnalle abgegebenen Packungen mit vollem Preis PZN 02567024, Faktor 5 oder 6, Preis 0
Ausnahme vom Rabattvertragdie abgegebene Packung mit vollem Preis PZN 02567024, Faktor 5 oder 6, Preis 0 Vermerk, Datum, Unterschrift

Auseinzeln Ist die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar, darf aus einer größeren Packung ausgeeinzelt werden. Wird eine Packung erstgeöffnet, um eine Teilmenge daraus abzugeben, ist die Sonder-PZN die 06461127, Faktor 1, Preis 0. Darunter folgt die Pharmazentralnummer der kompletten Arzneimittelpackung mit vollem Preis. Die Zuzahlung wird wie sonst auch erhoben. Wird eine bereits angebrochene Packung für eine weitere Auseinzelung verwendet, taxiert man zuerst die komplette Arzneimittelpackung, allerdings mit dem Preis 0.

Darunter muss man die PZN 06461133 verwenden, Faktor 1, Preis 690. Diese 6,90 Euro stammen aus der Arzneimittelpreisverordnung: Wenn eine Apotheke ein bereits abgerechnetes Arzneimittel nochmals abgibt (zum Beispiel einen Kundenumtausch), darf sie dafür nicht mehr den vollen Preis erneut kassieren, sondern eine Aufwandsentschädigung von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Zuzahlung muss der Kunde auch hier leisten.

Stückeln Tritt der umgekehrte Fall ein, ist die verordnete Größe also nicht lieferbar, aber kleinere sind vorrätig, darf aus diesen gestückelt werden. Hier gilt wieder die PZN 02567024 für die Nichtlieferbarkeit. Auch der Faktor 5 für die Nicht-​Abgabe eines Rabattarzneimittels bei Akutversorgung oder Faktor 6, Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen bei Akutversorgung oder Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe bei Akutversorgung, sind gleichgeblieben. Außerdem werden alle abgegebenen Packungen aufgedruckt.

Anhebung der Pflegepauschale Pflegeversicherte, die zu Hause betreut werden und mindestens mit dem Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben einen Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Das ist in § 40 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuchs festgehalten. Nach Genehmigung durch die Pflegekasse können die Versicherten so ohne Zuzahlung Mundschutz, Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzunterlagen erhalten.

Durch den gesteigerten Bedarf während der Corona-Pandemie haben sich jedoch die Einkaufspreise für diese Produkte erhöht, sodass die ausreichende Versorgung der Pflegebedürftigen gefährdet ist. Die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung reagiert darauf und hebt die monatliche Pauschale bis vorerst Ende September von bislang 40 auf vorübergehend 60 Euro an, bei der Taxierung können nun statt der festgelegten Abrechnungspreise die tatsächlichen Apothekenverkaufspreise zugrunde gelegt werden.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 07/2020 ab Seite 32.

Gesa Van Hecke, PTA/Redaktionsvolontärin

×