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Berufspolitik | Nachgefragt

DARF EIN ARBEITGEBER DEN TARIFVERTRAG UNTERSCHREITEN? MÜSSEN PTA-PRAKTIKANTEN MEHRARBEIT LEISTEN?

Wir haben Tanja Kratt (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Wie viel Gehalt muss der Chef zahlen? Am 1. Januar 2018 ist im Tarifgebiet Nordrhein ein neuer Gehaltstarifvertrag in Kraft getreten. Ausgehandelt wurde dieser Vertrag von der Apothekengewerkschaft ADEXA mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein. Alle Inhaber im Kammerbezirk Nordrhein müssen sich, wenn sie Mitglied der TGL sind, an diesen Tarifvertrag halten – zumindest bei den Mitarbeitern, die Mitglied bei ADEXA sind. Entsprechendes gilt für die Arbeitgeber im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbandes ADA (d. h. alle weiteren Kammerbezirke mit Ausnahme von Sachsen) und den Tarifvertrag vom 1. Juni 2017.

Ist ein Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband organisiert (was glücklicherweise eher die Ausnahme als die Regel ist), muss er sich nicht an den Gehalts- und den Rahmentarifvertrag (BRTV/RTV Nordrhein) halten. Er könnte also zum Beispiel in puncto Gehalt, Sonderzahlung oder Urlaubsanspruch für seine Mitarbeiterinnen ungünstigere Regelungen im Arbeitsvertrag festlegen. Vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages sollten die Bedingungen daher genau geprüft werden. ADEXA-Mitglieder können eine Prüfung in der Rechtsabteilung beauftragen. Eine übertarifliche Bezahlung oder sonstige übertarifliche Ansprüche sind natürlich möglich, in der Regel allerdings Verhandlungssache.

Wie viele Stunden müssen PTA-Praktikanten arbeiten? Praktikanten sollen betriebliche Abläufe erlernen sowie Einblicke in den Arbeitsalltag in der Apotheke erhalten. Sie dürfen auf keinen Fall eine Arbeitskraft ersetzen. Das PTA-Praktikum ist also kein reguläres Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis mit besonderen Regeln. Allgemein sind hierfür tarifliche Regelungen getroffen worden, sodass ein Praktikant nicht mehr als 40 Stunden die Woche arbeiten darf. Dementsprechend fällt jede Arbeitszeit über 40 Stunden in den Bereich der Mehrarbeit. Und diese ist nur dann legitim, wenn als Ausgleich für die Mehrarbeit Freizeit geboten wird.

Ganz bewusst wird ein solcher Ausgleich gewählt, da nicht jeder Praktikant für seine Tätigkeit voll entlohnt wird. Im Arbeitszeitgesetz ist auch geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zwischen Arbeitsende des einen Tages und Arbeitsbeginn am Folgetag, eine Ruhezeit von insgesamt 11 Stunden gewähren müssen. Handelt es sich bei dem Praktikanten allerdings um eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat, gilt für diese das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche darf nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen. Hier darf also keine Mehrarbeit angeordnet werden.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriften Verlag, Die PTA in der Apotheke, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

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